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Ausgleich energiepreisbedingter Belastungen für Krankenhäuser

Hinweise zur Bilanzierung
Ausgleich energiepreisbedingter Belastungen für Krankenhäuser
Aktuelles
07.05.2023 — zuletzt aktualisiert: 19.07.2023

Ausgleich energiepreisbedingter Belastungen für Krankenhäuser

Hinweise zur Bilanzierung

Die Bundesregierung will mit dem „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 20. Dezember 2022 (Wirkung zum 24. Dezember 2022) die aktuelle Lage für Energiekunden entspannen. Diesem nachgelagert sind Gesetze bzw. Gesetzesänderungen und -ergänzungen für einzelne Branchen. Für Krankenhäuser sieht der neue § 26f KHG zwei unterschiedliche Förderprogramme vor.

Zugelassene Krankenhäuser erhalten

(1) eine krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung zum pauschalen Ausgleich von mittelbar durch den Anstieg der Energiepreise verursachte Kostensteigerungen (Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. i. V. m. Abs. 2) und

(2) krankenhausindividuelle Erstattungsbeträge zum individuellen Ausgleich der gestiegenen Kosten für den Bezug von Erdgas, Fernwärme und Strom (Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. i. V. m. Abs. 3).

Daneben ist eine Energiepreisbremse unabhängig von der Höhe des Jahresverbrauchs für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. April 2024 vorgesehen.

Für die unter (1) erfasste pauschale Ausgleichszahlung für die mittelbar durch Energiepreissteigerungen verursachten weiteren Kosten stehen insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Ermittelt wird die Höhe der Ausgleichszahlung auf Grundlage der Gesamtzahl der zum 31. März 2022 aufgestellten, der akutstationären Versorgung dienenden Betten und Intensivbetten gem. § 21 Abs. 3 KHEntgG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024. Pro Bett wird eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.151,96 Euro gewährt. Die Auszahlung der Mittel erfolgt in drei Teilbeträgen (zum 31. Januar, 28. Februar und 31. März 2023) durch das Bundesamt für Soziale Sicherung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an die einzelnen Bundesländer, die sie unmittelbar an die Krankenhäuser weiterleiten.

Die unter (2) aufgeführten Erstattungsbeträge für unmittelbar durch gestiegene Bezugskosten verursachte Belastungen (hierfür stehen 4,5 Milliarden Euro zur Verfügung) werden getrennt für drei Zeiträume (1. Oktober bis 31. Dezember 2022, 1. Januar bis 31. Dezember 2023, 1. Januar bis 30. April 2024) auf Basis der von den Krankenhäusern gemeldeten und später nachzuweisenden Ist-Kosten ermittelt. Dabei werden die Kosten (Abschlagszahlungen) des jeweiligen Förderzeitraums mit dem Vielfachen (dreifachen bzw. zwölffachen bzw. vierfachen) der Kosten des Referenzmonats März 2022 verglichen. Sofern die tatsächlichen Kosten dieses Vielfache überschreiten, wird die Differenz erstattet (es handelt sich also um einen reinen Kostenvergleich ohne Berücksichtigung von Mengenveränderungen). Dabei dürfen nur die Bezugskosten der Einrichtungen berücksichtigt werden, die der akutstationären Versorgung dienen.

Bilanzierung der krankenhausindividuellen Ausgleichszahlung

Der Zuwendung liegt eine Rechtsnorm zugrunde, die im Jahr 2022 in Kraft getreten ist und auf den 1. Oktober 2022 zurückwirkt; die betragliche Bestimmung durch die erst in 2023 ergehenden Bewilligungsbescheide ist daher für den Ansatz des Anspruchs unbeachtlich. Der (pauschale) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung basiert auf der zum 31. März 2022 gemeldeten Anzahl der aufgestellten Betten und war damit betraglich leicht ermittelbar. Entsprechende Bescheide mit den bezifferten Ansprüchen sind im Februar dieses Jahres ergangen.

Zur bilanziellen Behandlung dieses Sachverhalts liegt bisher noch keine entsprechende Stellungnahme oder anderweitige Äußerung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) vor. Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist mit Wirksamwerden der Gesetzesergänzung am 24. Dezember 2022 entstanden. Die Unternehmen erhalten – so der Wortlaut des Gesetzes – eine Ausgleichszahlung, die auch nur zu einem Zeitpunkt rechtlich entstehen kann, und zwar am 24. Dezember 2022. Damit ist der Anspruch zunächst bilanziell in voller Höhe ertragswirksam über den Posten „sonstige betriebliche Erträge“ als Forderung nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht zu erfassen.

Da die Ausgleichszahlung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2024 gewährt wurde, stellt sie Ertrag für einen 19-monatigen, definierten Zeitraum dar. Die Zahlung ist periodengerecht aufzuteilen. Damit dürfen in 2022 – kalenderjahrgleiches Geschäftsjahr unterstellt – lediglich 3/19 der Ausgleichszahlung ergebniswirksam werden.

Der Restbetrag (zum 31. Dezember 2022 insgesamt 16/19 der Ausgleichszahlung) ist aus dem Ertrag wieder zu eliminieren und in den Posten „Rechnungsabgrenzungsposten“ auf der Passivseite einzustellen. Als solcher sind gem. § 250 Abs. 2 HGB „Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen“. Dabei ist der Terminus „Einnahmen“ entsprechend der einschlägigen Kommentare weit auszulegen. Hierunter sind nicht nur bare (Kasse) und unbare (Bank) Zahlungsvorgänge, sondern auch alle gebuchten Forderungen und Verbindlichkeiten zu fassen.

Letztlich wird also nur ein Betrag von 3/19 (Monate Oktober bis Dezember 2022) der Ausgleichszahlung im Jahresabschluss 2022 ergebniswirksam. Der Rechnungsabgrenzungsposten wird in den Folgejahren pro rata temporis ergebniswirksam aufgelöst.

Bilanzierung krankenhausindividueller Erstattungsbeträge

Die Krankenhäuser ermitteln die Ist-Kosten für 2022 nachträglich bzw. schätzen diese für 2023 und 2024 und stellen diese den Referenzwerten gegenüber. Sofern zum jeweiligen Abschlussstichtag sowohl die sachlichen Voraussetzungen erfüllt als auch bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses die entsprechende Meldung an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde übermittelt wurde, ist für die oben genannten Zeiträume im jeweiligen Geschäftsjahr (2022 und später 2023 und 2024) für den jeweils entstandenen Anspruch grundsätzlich ein „sonstiger betrieblicher Ertrag“ zu erfassen. Die Erfassung erfolgt über den Posten „Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht“.

Allerdings führt IDW HFA 1/1984, Abschnitt 2.d2) aus, dass „Zuschüsse, die periodengerecht vereinnahmt werden und einem einzigen Primäraufwand direkt zuzuordnen sind, … als Aufwandsminderungen angesehen und direkt bei den betreffenden Aufwandsposten gekürzt werden“ können. Damit besteht ein Ausweiswahlrecht.

Die Behandlung der Ausgleichszahlung sowie der Erstattungsbeträge sind im Anhang zu erläutern, sofern diese für das Krankenhaus nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater

Zu beachten ist, dass Krankenhäuser, die eine Ausgleichszahlung oder Erstattungsbeträge erhalten haben, gem. § 26f Abs. 8 KHG eine Energieberatung durchführen lassen und diese bis zum 15. Januar 2024 nachweisen müssen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgabe droht eine Kürzung der erhaltenen Zuwendungen um bis zu 20 Prozent.

Diesbezüglich kritisiert jedoch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) unklare Vorgaben. Zudem verweist der Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker – Bundesverband e.V. auf mögliche Kapazitätsengpässe.

Umsetzung in der Praxis

Die pauschale Förderung durch die krankenhausindividuelle Ausgleichszahlung ist zwischenzeitlich bescheidet worden und den Krankenhäusern zugeflossen.

Die Gewährung der Erstattungsbeträge scheint jedoch nicht zielgenau konzipiert zu sein. So weist die DKG mit Pressemitteilung vom 28. Februar 2023 darauf hin, dass von dem hierfür für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 vorgesehenen Förderbudget von 710 Millionen Euro lediglich 37 Millionen Euro (ca. 5 Prozent) in Anspruch genommen wurden. Hochgerechnet auf das Gesamtvolumen von 4,5 Milliarden Euro würden damit nur ca. 270 Millionen Euro an die Krankenhäuser ausgezahlt werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen beratend zur Seite. 

 

Autor: Andreas Schürmann

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