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Neue Spielregeln für Planungsrechnungen

Neue Spielregeln für Planungsrechnungen
Aktuelles
14.08.2023

Neue Spielregeln für Planungsrechnungen

Die Geschäftstätigkeit der Gesundheits- und Sozialwirtschaft ist deutlich volatiler geworden. Die Anforderungen an die Planungsrechnungen haben sich daher verschärft. Matthias Robbers, Geschäftsführer der ETL WRG, empfiehlt Prävention statt Reaktion: „Wer im Nachhinein nicht darlegen kann, dass er die Spielregeln beachtet hat, hat ein Problem.“

In der Praxis beobachten wir immer wieder, dass die Träger der Gesundheits- und Sozialwirtschaft sich maximal einmal pro Jahr um ihren Wirtschaftsplan kümmern, weil dieser meist in der letzten Sitzung des Jahres vom Aufsichtsgremium oder Vorstand für das Folgejahr beschlossen werden muss. Diese Wirtschaftspläne bestehen in der Regel aus einer Aufwands- und Ertragsplanung, einem Stellenplan und einem meist eher groben Investitionsplan – und sind (nur) auf das kommende Geschäftsjahr ausgerichtet.

In der Vergangenheit hat diese Wirtschaftsplanung immer wieder gereicht. Allerdings haben sich heute in vielen Bereichen die Anforderungen an die Planungsrechnungen deutlich verschärft.

Der oben dargestellte „traditionelle“ Planungsansatz leitet sich inhaltlich aus den Planungsvorgaben für die öffentliche Hand ab. Deutlich wird dies vor allem durch die diesbezüglichen Vorgaben für Krankenhäuser (vgl. KHBV) und Pflegeinrichtungen (vgl. PBV).

Volatilität erfordert neue Regelungen

Die Geschäftstätigkeit der Gesundheits- und Sozialwirtschaft ist jedoch im Gegensatz zu den vorherigen Jahren deutlich volatiler geworden. Auslastungsschwankungen im bislang eher unbekannten Ausmaß, deutliche Unterfinanzierungen im laufenden Geschäft durch erheblich verspätete bzw. durch strukturell unterfinanzierte Entgeltvereinbarungen wirken sich dann erheblich auf die Ertrags-, aber vor allem auf die Liquiditätslage des Trägers aus, wie auch unzureichend finanzierte Personalkostensteigerungen.  

Vielen Trägern und Einrichtungen der Branche ist immer noch nicht bekannt, dass sich die „Spielregeln“ für Planungsrechnungen deutlich verändert haben: Seit Dezember 2020 wurden die Anforderungen an Planungsrechnungen in derart bewegten Unternehmenslagen zum ersten Mal per Gesetz klar definiert. Da davon alle privat-rechtlichen Träger (auch Stiftungen und Verbände) betroffen sind, wurden diese Regelungen in der Insolvenzordnung zusammengetragen.

Liquiditätsplanung

Ein wesentlicher Baustein dieser neuen Spielregeln ist, dass die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände, aber auch deren Vertretungen bei unbesetzten Organstellen) Planungsrechnungen aufstellen sollen, die mindestens von einer Aufwands- und Ertragsplanung auf eine Liquiditätsplanung überleiten (integrierte Planungsrechnung). Idealtypisch werden diese Planungsrechnungen um Plan-Bilanzen ergänzt.

Mindestbetrachtungszeitraum ist 24 Monate ab dem aktuellen Betrachtungspunkt, d. h, dass bspw. ab Ende August 2023 bis Ende September 2025 die Planung vorangetrieben werden muss; Ende September 2023 geht die Planung dann bis Ende Oktober 2025 usw. Die ersten zwölf Monate der Planungsphase sind dabei mit einer merkbar größeren Detailgenauigkeit auszugestalten, während die Monate 13 bis 24 sehr oft wegen der akut hohen Volatilität und den sich in vielen Bereichen im Umbruch befindlichen Rahmenbedingungen nur noch fortgeschrieben werden.  

Wer im Nachhinein nicht darlegen kann, dass er die Spielregeln beachtet hat, hat ein Problem. Diese Probleme sind v. a. für die gesetzlichen Vertreter im Worst-Case-Szenario massiv. Hier ist Prävention statt Reaktion deutlich zu empfehlen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Planungsrechnungen rechnerisch richtig, einfach, nachvollziehbar und übersichtlich und damit handhabbar sind – und das hat am Ende auch etwas mit Erfahrung und Expertise zu tun. Sprechen Sie uns daher bei Bedarf gerne an!    

 

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Matthias Robbers
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: matthias.robbers@etl-wrg.de


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