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Neuerungen für Mini- und Midijobber

Verdienstgrenze, Besteuerung und Sozialversicherung
Neuerungen für Mini- und Midijobber
Aktuelles
14.03.2023

Neuerungen für Mini- und Midijobber

Verdienstgrenze, Besteuerung und Sozialversicherung

1. Anhebung Mindestlohn

Seit Oktober 2022 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro je Stunde. Wer Vollzeit für Mindestlohn arbeitet, verdient monatlich also rund 2.100 Euro brutto.  Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn stellt die Lohnuntergrenze dar, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen schützen soll. Das übergeordnete Ziel bleibt, ein angemessenes Lohnniveau sicherzustellen.

Der Mindestlohn gilt jedoch weiterhin nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung sowie Praktikanten. 

2. Minijob

a) Anhebung Höchstgrenze 

Damit die Erhöhung des Mindestlohns – bei unveränderter Arbeitsleistung – nicht zu einer möglichen Überschreitung der monatlichen Höchstgrenze für Minijobs führt, wurde zum 1. Oktober 2022 ebenfalls die Minijob-Grenze von bisher 450 auf 520 Euro erhöht. Das soll eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn im Rahmen eines Minijobs ermöglichen. Bei künftigen Mindestlohnerhöhungen soll die Minijobgrenze stets mit angepasst werden.  

Wird die Entgeltgrenze durch den Minijobber nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten, ist das für den besonderen Status des geringfügig Beschäftigten weiterhin unschädlich. Ein unvorhersehbares Überschreiten steht der Geringfügigkeit nicht entgegen, solange die Geringfügigkeitsgrenze in einem Zeitjahr für maximal zwei Monate überschritten wird; zuvor hatte eine Überschreitung der Entgeltgrenzen in bis zu drei Monaten als unschädlich gegolten.  

Der Mindestlohn und die Minijob-Grenzen sind sowohl im betrieblichen Bereich als  auch in Privathaushalten zu beachten. Wichtig zu wissen: Auch für Minijobs ist eine Regelung der Arbeitszeit notwendig. Denn fehlt diese Vereinbarung, wird gesetzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden unterstellt. Damit ist aber die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und die steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Vorteile des Minijobs entfallen.  

 b) Besteuerung und Sozialversicherung 

Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig, die Besteuerung erfolgt aber durch den Abzug einer einheitlichen Pauschalsteuer von zwei Prozent inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Mit der Pauschalsteuer sind alle steuerlichen Pflichten abgegolten.   

Ebenso werden die Sozialversicherungsbeiträge pauschal abgegolten, diese belaufen sich auf 13 Prozent Krankenversicherungsbeitrag und 15 Prozent Rentenversicherungsbeitrag. Ein zusätzlicher Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wird immer nur dann fällig, wenn der Minijobber entweder keine volle Rente bezieht, von der Rentenversicherung freigestellt ist oder auf Antrag von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit wird. Der Minijob unterliegt nicht der Arbeitslosenversicherung.  

Hat ein Minijobber mehrere Minijobs, werden die Einnahmen zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengerechnet. Übersteigen die saldierten Einnahmen die Höchstgrenze von 520 Euro, entfällt die Pauschalbesteuerung und es erfolgt eine reguläre Besteuerung nach dem progressiven Einkommenssteuertarif.   

3. Midijob 

a) Anhebung Höchstgrenze 

Ebenfalls zum 1. Oktober 2022 erhöht wurde die Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich (sog. Midijobs, früher Gleitzone) von monatlich 1.300 auf 1.600 Euro und in einem weiteren Schritt zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro. Mithin umfasst der Übergangsbereich seit Beginn des Jahres 2023 Entgelthöhen von 520,01 bis 2.000 Euro.

b) Besteuerung und Sozialversicherung 

Darüber hinaus wurde das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge geändert. Bislang hat der Arbeitgeber im Übergangsbereich die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, somit knapp 20 Prozent, zahlen müssen; der Arbeitnehmer hatte demgegenüber nur einen verminderten Anteil der Beiträge zu übernehmen, der mit zunehmender Vergütung anstieg.   

Der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen beginnt nun mit Überschreiten der Minijob-Grenze (520,01 Euro) bei 28 Prozent und reduziert sich linear bis zum Ende des Übergangsbereichs (2.000 Euro) auf die bisherigen knapp 20 Prozent. Im Gegenzug werden die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nochmals reduziert, um einen weiteren Anreiz zu schaffen, vom Minijob in den Midijob zu wechseln.  

Steuerlich sind keine gesonderten Entlastungen möglich. Es gelten der normale progressiv verlaufende Einkommensteuertarif sowie die Lohnsteuermerkmale wie die Steuerklasse.   

 

Autor: Jonas Liermann

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