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Meldung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister

Meldepflicht für Wirtschaftsprüfer ab 1.4.23
Aktuelles
01.03.2023

Meldung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister

Meldepflicht für Wirtschaftsprüfer ab 1.4.23

Eintragungen im Transparenzregister* sind seit dem 1.8.2021 für alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften verpflichtend. Gesellschaftsformabhängige Übergangsvorschriften sind zum Jahresende 2022 ausgelaufen.

Für Wirtschaftsprüfer tritt ab dem 1.4.2023 die Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister in Kraft:

Wirtschaftsprüfer als nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichtete müssen nach § 23a Abs. 1 Geldwäschegesetz unverzüglich Unstimmigkeitsmeldungen beim Transparenzregister abgeben, wenn sie zwischen den beim Vertragspartner erhobenen Angaben und den Angaben im Transparenzregister zum wirtschaftlich Berechtigten Unstimmigkeiten feststellen.

Achtung: Die Meldepflicht ist eng gefasst. Eine Unstimmigkeit kann beispielsweise bereits in der Schreibweise des Namens des wirtschaftlich Berechtigten bestehen (z.B. Meier/Meyer).

Es wird daher dringend empfohlen, bereits bestehende Einträge auf Ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Eine bisher nicht erfolgte Eintragung kann nach § 56 GwG mit hohen Geldbußen geahndet werden.

Die Beratung zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten ist den rechtsberatenden Berufen vorbehalten. Unsere Kollegen der ETL Rechtsanwälte unterstützen Sie mit ihrer Fachexpertise und dem folgendem Dienstleistungsangebot:

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) hat FAQ zum Transparenzregister erstellt.

*Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten. Weitere Einzelheiten finden sich auf der Internetseite des Registers.

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