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Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz: Weitere Aufgabe für Wirtschaftsprüfer

Diverse Ausweispflichten für Lieferanten: Prüfungsvermerk zusätzlich zur Endabrechnung erforderlich
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz: Weitere Aufgabe für Wirtschaftsprüfer
Aktuelles
03.04.2023

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz: Weitere Aufgabe für Wirtschaftsprüfer

Diverse Ausweispflichten für Lieferanten: Prüfungsvermerk zusätzlich zur Endabrechnung erforderlich

Nachdem bereits im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) für eine Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher gesorgt wurde (die sogenannte Dezember-Soforthilfe; Erlass von vertraglich vereinbarten Dezember-Abschlagszahlungen), wurde im Jahr 2022 noch das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) auf den Weg gebracht.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen kWh an einer Entnahmestelle (vor allem Kunden mit Standardlastprofilen) und speziell in § 3 Abs. 1 genannten Letztverbrauchergruppen (= Gruppe 1) und Großverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh an einer Entnahmestelle (i.d.R. Kunden mit registrierender Leistungsmessung = Gruppe 2). Letztere Gruppe erhält keine Dezember-Soforthilfe, wird jedoch direkt ab Januar 2023 entlastet.

Entlastungen für Gas- und Wärmekunden

Die Entlastung der Gaskunden der Gruppe 1, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitierten, soll ab 1. März 2023 auf Basis von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Gas-Jahresverbrauchs (in der Regel der Jahresverbrauch der Vorperiode) erfolgen. Für diesen gedeckelten Verbrauch gilt ein garantierter Brutto-Arbeitspreis von 12 ct/kWh, der alle Netzentgelte, Messstellenentgelte und sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie die Umsatzsteuer einschließt.

Für die Wärmekunden der Gruppe 1 gilt ebenfalls das 80-Prozent-Kontingent, jedoch mit einem garantierten Brutto-Arbeitspreis in Höhe von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Grenzen muss der vertraglich festgelegte Preis gezahlt werden. Wie die Monate Januar und Februar 2023 abgewickelt werden, wurde in § 5 (bei Erdgaslieferungen) und § 13 (bei Wärmelieferungen) festgelegt. Hier haben Energieversorger verschiedene Möglichkeiten zur Entlastungsweitergabe.

Die Entlastung der Gruppe 2 erfolgt auf Basis von 70 Prozent des Gas- bzw. Wärme-Jahresverbrauchs 2021 zu einem Netto-Arbeitspreis (also vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) von 7 ct/kWh (Gas) respektive 7,5 ct/kWh (Wärme). Weiterhin zu beachten ist hierbei, dass Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge für Unternehmen festgesetzt worden sind (§ 18).

Prüfungsvermerk zusätzlich zur Endabrechnung erforderlich

Für die Jahresendabrechnung ergeben sich diverse Ausweispflichten für den Lieferanten, die in § 20 und in § 30 geregelt wurden. Insbesondere muss die dem Letztverbraucher bzw. Kunden im Abrechnungszeitraum gewährte Entlastung genau ausgewiesen werden. Zudem ergeben sich aus dem Gesetz diverse Mitteilungspflichten für Kunden und für Lieferanten (§ 21 ff).

Die Lieferanten von Gas und Wärme haben aufgrund der Entlastung der Letztverbraucher einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, der an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden tritt (§ 31). Dieser ist als Vorauszahlung für jeweils ein Kalendervierteljahr (Vorauszahlungszeitraum) zu leisten. Das diesbezügliche Verfahren wird in den §§ 33 ff. erläutert. Die Endabrechnung über den gesamten Entlastungszeitraum hat gemäß den Regelungen in § 34 spätestens am 31. Mai 2025 zu erfolgen. Dafür wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein elektronisches Portal eingerichtet. Zusätzlich zur Endabrechnung ist der Prüfungsvermerk eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung der Richtigkeit der Endabrechnung vorzulegen.

Sollten Lieferanten Entlastungen gewährt haben, ohne Vorauszahlungen nach § 33 erhalten zu haben, ist gem. § 34 auch eine isolierte Beantragung einer Erstattung von der Bundesrepublik Deutschland möglich. Auch hier ist der Prüfungsvermerk eines Prüfers erforderlich. Unbeschadet dieser Regelungen kann der Beauftragte (eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu bestellende und bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts) weitere Prüfungshandlungen zur Richtigkeit der Angaben durchführen bzw. durchführen lassen. Darüber hinaus besteht gem. § 37 auch ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs.

Zum Antragsportal für Erstattungsanträge der Versorger verweisen wir auf die offiziellen Verlautbarungen des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Dort finden sich bereits erste Antragsformulare und Checklisten sowie weitere Erläuterungen.

 

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