Startseite | Aktuelles | Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Konsequenzen für Unternehmen der öffentlichen Hand

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Konsequenzen für Unternehmen der öffentlichen Hand

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Konsequenzen für Unternehmen der öffentlichen Hand
Aktuelles
13.05.2023

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Konsequenzen für Unternehmen der öffentlichen Hand

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten ist zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern müssen ab dem 1. Januar 2023, Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern ab dem 1. Januar 2024 neun menschenrechtliche Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und in den Lieferketten (unmittelbare Zulieferer und mittelbare Zulieferer) beachten. 

Eine unmittelbare Verpflichtung kann sich somit auch für Unternehmen der öffentlichen Hand ergeben, da es für den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf die Rechtsform des Unternehmens ankommt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LkSG).

Somit ist der Unternehmerbegriff sehr weit gefasst und im Wesentlichen an das Merkmal der unternehmerischen Tätigkeit am Markt geknüpft. Diese liegt vor, wenn einem Dritten eine Dienstleistung oder ein Produkt angeboten wird und dieses Anbieten in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern geschieht.

Insbesondere im Zuge der Daseinsvorsorge bieten juristische Personen des öffentlichen Rechts in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern u. a. Strom, Gas und Wasser am Markt im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit an. Zu beachten ist hierbei, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Rechtsträger in Bezug auf ihre unternehmerischen Tätigkeiten am Markt nur als Unternehmen im Sinne des LkSG anzusehen ist, wenn eine organisatorische Trennung von den übrigen Aufgabengebieten vorgenommen werden kann.

Vor dem Hintergrund, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten regelmäßig in zwar rechtlich unselbständigen, aber mit einer gewissen organisatorischen Selbständigkeit ausgestatteten Eigenbetrieben bzw. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen geführt werden, ist grundsätzlich eine organisatorische Trennung gegeben.

Das Unternehmen im Sinne des LkSG umfasst somit nur einen oder mehrere Teilbereiche der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dies dürfte regelmäßig zur Folge haben, dass die zweite Voraussetzung zur Anwendung des LkSG, die Arbeitnehmeranzahl, nicht erfüllt ist. Jedoch kann sich eine mittelbare Verpflichtung auch für Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte ergeben, da die nach dem LkSG unmittelbar verpflichteten Unternehmen angehalten sind, die Einhaltung der sie betreffenden Sorgfaltspflichten im Wege vertraglicher Verpflichtungen an ihre unmittelbaren Zulieferer weiterzugeben (§ 6 Abs. 4 LkSG).

Unmittelbarer Zulieferer im Sinne des LkSG ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind (§ 2 Abs. 7 LkSG). Insbesondere Strom-, Gas- und Wasserversorger werden häufig als unmittelbare Zulieferer eines nach dem LkSG verpflichteten Unternehmens tätig sein, da zahlreiche Produkte den Bezug von Energie erfordern.

Gemäß § 6 Abs. 4 LkSG müssen unmittelbar verpflichtete Unternehmen im Rahmen diverser Präventionsmaßnahmen sicherstellen, dass auch die unmittelbaren Zulieferer die menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen erfüllen. Dies erfolgt meist über vertragliche Ergänzungen bestehender Verträge um die Pflichten nach dem LkSG, vertragliche Zusicherungen sowie Lieferantenselbstauskünften und führt somit indirekt auch auf Ebene der Unternehmen der öffentlichen Hand zur Einrichtung eines Prozesses zur Beachtung des LkSG. Eine gesonderte Berichtspflicht, wie für unmittelbar verpflichtete Unternehmen vorgesehen, besteht für unmittelbare und mittelbare Zulieferer nicht.

 

Suchen
Format
Themen
Autor(en)
Weitere interessante Artikel