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Umsatzsteuerliche Behandlung der Konzessionsabgabe

Aktuelles
02.05.2023

Umsatzsteuerliche Behandlung der Konzessionsabgabe

Gemeinden erhalten von Versorgungsbetrieben regelmäßig eine Konzessionsabgabe als Gegenleistung für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege zur Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet dienen. Bis zur Einführung des § 2b UStG galten die entsprechenden Einnahmen nicht als im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art erzielt – mit der Folge, dass die entsprechenden Einnahmen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen waren.

Mit der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Einführung des § 2b UStG stellte sich die Frage nach der Behandlung der Konzessionsabgaben bezüglich einer möglichen Umsatzsteuerpflicht neu. Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits im Schreiben vom 05.08.2020 (III C 2 – S7107/19/10007:005) zu dieser Frage Stellung bezogen. Demnach sind Leistungen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts nachhaltig gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages erbringt, stets der unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 UStG zuzuordnen.

Dies hat zur Folge, dass die mittels privatrechtlich ausgestalteten Konzessionsverträgen gezahlten Konzessionsabgaben grundsätzlich eine steuerbare sonstige Leistung darstellen. Je nach Vertragsgestaltung kann es sich hierbei aber um eine nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfreie Grundstücksvermietung oder ein nach § 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG steuerfreies dingliches
Nutzungsrecht an einem Grundstück handeln. Hierzu hatte beispielsweise der BFH in seinem Urteil vom 14.03.2012 (XI R 8/10) entschieden, dass die Einräumung des Rechts, Grundstücksteile für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen zu nutzen, eine nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG steuerfreie Vermietung von Grundstücken darstellt.

Für die Energie- und Wasserversorger als Leistungsempfänger im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist die Frage nach der Steuerfreiheit ohne wesentliche Auswirkungen, da hier in der Regel das Recht zum Vorsteuerabzug besteht. Für die Gemeinde, die die Konzessionsabgabe erhält, ist die umsatzsteuerliche Einordnung als steuerfreie Grundstücksvermietung dagegen von großer Bedeutung. Viele Gemeinden erzielen derzeit nur im geringen Umfang Einnahmen, die mit Auslaufen der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG zum 1. Januar 2025 als umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu behandeln sind. Dies kann je nach Höhe der Einnahmen der Gemeinde allerdings vermieden werden, sofern die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch genommen werden kann.

Maßgeblich für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist die Höhe des Gesamtumsatzes der Gemeinde jedoch ohne Berücksichtigung einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Konzessionsabgabe. Zur Erlangung der erforderlichen Rechtssicherheit bzgl. der Einordnung der aufgrund individuell ausgestalteter Konzessionsverträge gezahlten Konzessionsabgaben als nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreiem Umsatz besteht unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Möglichkeit der Einholung einer verbindlichen Auskunft. Bei der Bewältigung der großen formellen Komplexität eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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