Wir gestalten Karriere

Next Generation of Leaders

ETL Prüfung & Beratung

Über uns

Startseite | Aktuelles | Tax-Compliance-Management-System: In der steuerlichen Praxis unverzichtbar

Tax-Compliance-Management-System: In der steuerlichen Praxis unverzichtbar

Tax-Compliance-Management-System: In der steuerlichen Praxis unverzichtbar
Aktuelles
04.05.2023

Tax-Compliance-Management-System: In der steuerlichen Praxis unverzichtbar

Die Relevanz von Tax-Compliance-Management-Systemen (TCMS) war bereits in der Vergangenheit sehr hoch für die Geschäftsführung von Unternehmen. Aktuelle Neuerungen durch die Rechtsprechung sowie durch die Regelung des § 38 EGAO (Einführungsgesetz zur Abgabenordnung) machen ein TCMS in der steuerlichen Praxis unverzichtbar.

Ein TCMS dient der Einhaltung steuerlicher Vorschriften und soll für eine ordnungs- und fristgemäße Abgabe von Steuerdeklarationen sorgen. So stellen eindeutige Verantwortlichkeiten, Vertretungsregelungen und die Umsetzung des Vier-Augen-Prinzips erste Schritte in Richtung eines sicheren TCMS-Systems dar. Dabei ist zu beachten, dass ein TCMS auf die individuellen Anforderungen des jeweiligen Steuerpflichtigen ausgerichtet werden muss.

Seit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.5.2016 sind die Tax-Compliance-Management-Systeme in aller Munde. Demnach wird das Vorliegen eines innerbetrieblichen TCMS als Indiz gesehen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann. So bietet ein TCMS die Möglichkeit, im Falle einer fehlerhaften Steuerdeklaration eine schlichte Berichtigung nach § 153 AO vorzunehmen und somit die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zu vermeiden.

Geminderte Haftungsgefahr

Mit diesem System wird zudem die Haftungsgefahr für die Geschäftsführung gemindert. In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Nürnberg geurteilt (30.3.2022), dass sich die Geschäftsführung von Unternehmen schadenersatzpflichtig macht, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Die Geschäftsführung verletzt ihre Sorgfaltspflichten dann, wenn sie keine geeigneten Compliance-Vorkehrungen einrichtet. In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall macht sich der Geschäftsführer durch die unterlassene Einrichtung von geeigneten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen persönlich haftbar und somit schadenersatzpflichtig.

Aber nicht nur die Vermeidung der Haftung ist ein Grund für die Einrichtung eines TCMS. Der Gesetzgeber hat durch den § 38 EGAO „Erprobung alternativer Prüfungsmethoden“ einen weiteren Vorteil geschaffen, den das TCMS bietet. Demnach kann die Finanzverwaltung auf Antrag des Steuerpflichtigen bei der nächsten steuerlichen Betriebsprüfung eine verkürzte Betriebsprüfung („Beschränkung von Art und Umfang“) vornehmen. Dies ist ein relevanter Vorteil für den Steuerpflichtigen, fällt doch bei einer regulären Betriebsprüfung oftmals ein erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand an.

Überprüfung der Wirksamkeit

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser „Beschränkung von Art und Umfang“ der Betriebsprüfung ist, dass bei einer vorherigen Betriebsprüfung das Tax-Compliance-Management-System auf die Wirksamkeit hinsichtlich der erfassten Steuerarten überprüft wurde. Sollten nach der erstmaligen Prüfung des TCMS Änderungen eingetreten sein, sind diese natürlich zu dokumentieren. Was in diesem Zusammenhang unter Wirksamkeit zu verstehen ist, bleibt zunächst unklar.

Ein Tax-Compliance-Management-System wird somit ein unverzichtbarer Bestandteil jedes Unternehmens. Ein TCMS führt nicht nur zur Verringerung von Haftungsrisiken und weniger Steuerstrafverfahren, sondern auch zur Optimierung steuerlicher Abläufe bzw. Prozesse im Unternehmen. Wird bei einer Betriebsprüfung ein TCMS von der Finanzverwaltung geprüft, werden Erleichterungen bei einer folgenden, verkürzten Betriebsprüfung gewährt. Diese führen oftmals zu einer erheblichen Entlastung des Zeit- und Arbeitsaufwands.

Autor: Joshua Laß

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel