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Prüfungserleichterungen für Unternehmen mit Tax-Compliance-Management-System

Prüfungserleichterungen für Unternehmen mit Tax-Compliance-Management-System
Aktuelles
27.02.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

Prüfungserleichterungen für Unternehmen mit Tax-Compliance-Management-System

Finanzbehörden können künftig Unternehmen, die über ein wirksames Tax-Compliance-Managament-System verfügen, Erleichterungen für Betriebsprüfungen gewähren. Die Neuregelung ist Bestandteil des DAC 7-Umsetzungsgesetzes, das kürzlich beschlossen wurde.

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2022 dem Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts) zugestimmt. Neben dem Beschluss des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes sollen die gesetzlichen Neuerungen die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen verbessern. Insbesondere zielen sie auf eine schnellere Durchführung steuerlicher Außenprüfungen ab.

Unternehmen können künftig verbindliche Zusagen für Prüfungserleichterungen im Rahmen der Betriebsprüfung erhalten, wenn sie ein Tax-Compliance-Management-System (TCMS) eingeführt haben. Dessen Wirksamkeit muss durch eine Außenprüfung bestätigt worden sein, sodass kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko besteht.

Ein wirksames TCMS stellt die Befolgung steuerlicher Gesetze und Vorgaben der Finanzverwaltung sicher und bildet die steuerlichen Risiken laufend ab. Es umfasst alle innerbetrieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet/berücksichtigt und die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden.

Im Rahmen einer entsprechenden Verfahrensdokumentation erfolgt der schriftliche Nachweis der Erfüllung der vorab für steuerliche Prozesse definierten Ordnungsmäßigkeitsgrundsätze. Die Dokumentation muss so ausgestaltet sein, dass die zugrundeliegenden Abläufe für einen sachverständigen Dritten hinsichtlich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit in angemessener Zeit prüfbar sind.

Bereits mit der Veröffentlichung des Anwendungserlasses zu § 153 AO vom 23. Mai 2016 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit dem Tax-Compliance-Management-System und der wichtigen Abgrenzung zwischen der Berichtigung nach § 153 AO und einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO beschäftigt. Dabei wird das Vorliegen eines innerbetrieblichen TCMS als Indiz gesehen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann und damit zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt. Die Einführung einer Prüfungserleichterung im Rahmen der Außenprüfung ist dabei eine logische Weiterentwicklung.

 

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