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Umfangreiche Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) ab 1. August 2021 aufgrund des Transparenz- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG)

Umfangreiche Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) ab 1. August 2021 aufgrund des Transparenz- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG)
Aktuelles
12.08.2021

Umfangreiche Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) ab 1. August 2021 aufgrund des Transparenz- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG)

Mit dem am 25. Juni 2021 verabschiedeten und am 1. August 2021 in Kraft getretenen Transparenz- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) sind grundlegende Änderungen im Geldwäschegesetz verbunden.

Mitteilungsfiktion entfällt

Künftig sind alle Gesellschaften verpflichtet, ihre tatsächlich oder fiktiven wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Die sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. entfällt mit dem TraFinG. Das deutsche Transparenzregister wird daher vom bisherigen Auffangregister zum Vollregister. Die Änderung betrifft auch börsennotierte Gesellschaften, die bisher von der Pflicht zur Mitteilung befreit waren.

Eine Privilegierung wurde jedoch für eingetragene Vereine nach § 21 BGB geschaffen. Gemäß § 20a GwG werden eingetragene Vereine von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister befreit. Stattdessen wird der Bundesanzeiger Verlag die erforderlichen Eintragungen vornehmen.

Es gelten gemäß § 59 Abs. 8 GwG die folgenden Übergangsvorschriften für die erforderlichen Meldungen an das Transparenzregister:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31. März 2022,
  • GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • und in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.

Diese Übergangsvorschriften gelten allerdings nur für solche Gesellschaften, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten. Bei neu gegründeten Gesellschaften müssen die Meldungen unverzüglich erfolgen sowie bei bisher aus sonstigen Gründen unterlassenen Mitteilungen.

Bis zum 1. April 2023 müssen Verpflichtete keine Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a GwG vornehmen, sofern bisher keine Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung aufgrund bestehender Mitteilungsfiktion bestand. Auch für Bußgeldvorschriften gelten entsprechende Übergangsvorschriften.

Die Änderungen bedeuten für Unternehmen, dass diese zu überprüfen haben, ob sämtliche erforderliche Angaben dem Transparenzregister gemeldet wurden und noch aktuell sind. Unternehmen, die durch die bisherige Mitteilungsfiktion von einer Mitteilung ausgenommen waren, müssen entsprechende Meldungen rechtzeitig vornehmen. Die Angaben sind zudem fortlaufend zu überprüfen und insbesondere bei Änderungen unverzüglich anzupassen.

Gerne weisen wir auf das Angebot der ETL-Rechtsanwälte hin, die bei der Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten und der Meldung an das Transparenzregister unterstützend tätig sein können.

Identifizierung, Erhebung und Überprüfung von Angaben

Künftig wird gemäß den §§ 11ff. GwG stärker zwischen der Identifizierung, Erhebung und Überprüfung der erforderlichen Angaben unterschieden. Die Erhebung der Angaben eines wirtschaftlich Berechtigten zum Zwecke der Identifizierung hat nur noch beim Vertragspartner oder der gegebenenfalls für diesen auftretenden Person zu erfolgen. Nicht ausreichend ist es mehr, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus dem Transparenzregister zu entnehmen. Hinsichtlich der Überprüfung gemäß § 12 GwG genügt es nun aber, wenn der Verpflichtete Einsicht in das Transparenzregister nimmt. Weitere Maßnahmen zur Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Angaben sind nicht erforderlich, sofern die Angaben aus dem Transparenzregister mit den entsprechend der risikoangemessenen Beurteilung erhobenen Angaben übereinstimmen.

Automatisierter Zugang für privilegierte Verpflichtete

Gemäß § 23 Abs. 3 GwG wird den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 und 7 GwG (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, Versicherungsunternehmen) Verpflichteten und Notaren ein automatisiertes Einsichtnahmeverfahren ermöglicht, um möglichst frühzeitig die erforderlichen Daten der (künftigen) Vertragspartner erfassen zu können. Den Status des priviligiert Verpflichteten wurden den Berufsträgern RA, StB und WPs nicht gewährt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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