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Förderanträge zur Begrenzung der Energiemehrkosten

Diese Meldepflichten müssen Letztverbraucher beachten
Förderanträge zur Begrenzung der Energiemehrkosten
Aktuelles
16.04.2023 — zuletzt aktualisiert: 17.04.2023

Förderanträge zur Begrenzung der Energiemehrkosten

Diese Meldepflichten müssen Letztverbraucher beachten

Vor dem Hintergrund des Strom- und Energiepreisbremsengesetzes und ergänzender anderweitiger Regelungen wird Letztverbrauchern (Unternehmen, Krankenhäusern etc.) die Möglichkeit eröffnet, beim zuständigen Netzbetreiber einen Entlastungsantrag zu stellen, um eine Senkung der gestiegenen Energiemehrkosten zu erwirken. Hierdurch lassen sich die Energiemehrkosten teilweise drastisch senken.

Je nach Höhe des Entlastungsbetrages musste hierzu eine Beantragung beim zuständigen Netzbetreiber bis zum 31.3.2023 erfolgen, in Ausnahmefällen kann der Antrag ggf. auch darüber hinaus angestoßen werden.

Wichtig ist, dass die Letztverbraucher bei Nutzung von Entlastungsbeträgen verpflichtet sind, bestimmte Meldepflichten einzuhalten, die über den 31.3.2023 hinausgehen. Werden diese Meldepflichten nicht eingehalten, müssen die Energieversorger die Entlastungsbeträge vollständig zurückfordern.

Folgende Meldepflichten sind im Zusammenhang der Beantragung zur Begrenzung der Energiemehrkosten gängig:
(Achtung: Diese können in einzelnen Fällen abweichen)

  • Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigen werden, mussten dem Lieferanten bis zum 3.2023, anderenfalls unverzüglich die erforderlichen Daten im Rahmen einer Selbsterklärung übermitteln.
  • Bis zum 30.11.2023 müssen die bis März mitgeteilten Werte angepasst werden, falls unterjährige Änderungen aufgetreten sind.
  • Nach dieser Mitteilung muss dann unverzüglich nach dem 12.2023, spätestens bis zum 31.5.2024 dem Lieferanten mitgeteilt werden, wie hoch die tatsächliche Höchstgrenze ist, nebst Nachweisen. Bei Entlastungssummen von mehr als 4 Millionen Euro ist als Nachweis der Bescheid der Prüfbehörde (Wirtschaftsprüfertestat) vorzulegen.
    Wenn die Verpflichtung zu dieser Mitteilung besteht und diese nicht bis zum 31.5.2024 erfolgt, muss das Energieversorgungsunternehmen die Entlastung vollständig zurückfordern.
  • Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen einschließlich verbundener Unternehmen gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Das Unterlassen dieser Meldung ist ein Bußgeldtatbestand!
  • Letztverbraucher, die Unternehmen sind und eine Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro in Anspruch nehmen wollen, müssen zudem bis 15.7.2023 der Prüfbehörde den Nachweis der Erfüllung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht vorlegen.
  • Letztverbraucher, deren Entlastungsbeträge insgesamt 50 Millionen Euro übersteigen, müssen der Prüfbehörde bis 31.12.2024 einen Plan zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und des Umweltschutzes vorlegen.
  • Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge im Jahr 2023 insgesamt 100.000 Euro übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen ÜNB bis zum 30.6.2024 bestimmte Informationen zum Unternehmen und die Beihilfehöhe mitteilen, da Beihilfen ab dieser Höhe veröffentlicht werden müssen.

Die ETL WRG unterstützt Sie mit der Prüfung Ihrer Unterlagen und der Erstellung ggf. notwendiger Prüfvermerke. Minimieren Sie das Risiko einer Rückzahlung und lassen Sie sich von uns beraten! Wir stehen Ihnen gerne zur Seite!

 

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Danyel ter Vehn
Diplom-Volkswirt, B.Sc. (Wirtschaftsingenieur)

Mail: danyel.terVehn@etl-wrg.de


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