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Energetische Sanierung: Diese Kosten können Sie steuerlich absetzen

Energetische Sanierung: Diese Kosten können Sie steuerlich absetzen
Aktuelles
19.01.2023

Energetische Sanierung: Diese Kosten können Sie steuerlich absetzen

Ob Wärmedämmung, Fenstertausch oder neue Heizung: Wer in die energetische Modernisierung selbstgenutzter Wohnobjekte investiert, kann steuerliche Ermäßigungen in Anspruch nehmen und 20 Prozent der Sanierungskosten absetzen. Mit dem neu eingeführten § 35c EStG werden nicht nur Arbeits- und Personalkosten, sondern auch Materialkosten gefördert. Wer von der Regelung profitiert und welche Objekte und Maßnahmen begünstigt werden, erfahren Sie in unserer Übersicht.

 

 1. (Energetische) Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG

Nach § 35a Abs. 3 EStG werden Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerlich gefördert, die der Steuerpflichtige in einem inländischen Haushalt durchführen lässt. Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, maximal aber 1.200 Euro im Veranlagungszeitraum.

Kreis der Begünstigten:

Die Steuerermäßigung kann von demjenigen in Anspruch genommen werden, für dessen Haushalt die jeweilige Handwerkerleistung erbracht wurde, sodass nicht nur Eigentümer, sondern auch Wohnungsmieter bei selbst getragenen bzw. umlagefähigen Kosten gefördert werden. Der Steuerpflichtige muss Auftraggeber der Leistung und durch die Aufwendungen wirtschaftlich belastet sein. Es ist jedoch unschädlich, wenn das Geld vom Konto eines Dritten abfließt, sofern die Rechnung auf den haushaltsführenden Steuerpflichtigen lautet.

Die Inanspruchnahme der Ermäßigung erfordert den Erhalt einer Rechnung sowie die unbare Zahlung des Rechnungsbetrages. Die Rechnung muss lediglich vorgehalten und erst nach Aufforderung des Finanzamts vorgelegt werden.

Begünstigte Objekte:

Die Handwerkerleistungen müssen an einem Objekt durchgeführt werden, in dem der Steuerpflichtige einen Haushalt führt. Es muss sich hierbei jedoch nicht um den Haupt- oder ausschließlichen Wohnsitz handeln: Zu Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen sind ebenfalls begünstigt.

Der Höchstbetrag von 1.200 Euro wird unabhängig von der Anzahl der begünstigungsfähigen Haushalte nur einmal je Steuerpflichtigem im Veranlagungszeitraum gewährt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist es unerheblich, welcher Ehegatte die Handwerkerleistung beauftrag und bezahlt hat.

Begünstigte Maßnahmen:

Begünstigt sind Maßnahmen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Neubaumaßnahmen einer Wohnung oder eines Hauses sind somit nicht zu berücksichtigen. Die Steuerermäßigung ist ausschließlich auf Arbeits- und Personalkosten des Handwerkers sowie Maschinen- und Fahrtkosten anzuwenden, Materialkosten bleiben hingegen unberücksichtigt. Die berücksichtigungsfähigen Kosten müssen sich aus der Rechnung ergeben, eine Schätzung der Kosten ist nicht zulässig.

Die einzelne Maßnahme ist nur begünstigt, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt.

 

2. Energetische Gebäudesanierungen nach § 35c EStG

Um der Neuausrichtung und Forcierung des Klimaschutzes Rechnung zu tragen, werden mit dem neu eingeführten § 35c EStG nicht nur Arbeits- und Personalkosten, sondern auch Materialkosten bei energetischen Maßnahmen gefördert. Die Förderung ist zeitlich beschränkt auf Maßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen wurden.

Die Steuerermäßigung findet für das Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und der beiden folgenden Jahre Anwendung. Gefördert werden 20 Prozent der Aufwendungen, maximal aber 40.000 Euro je Objekt, mithin Sanierungsmaßnahmen im Umfang von 200.000 Euro.

Kreis der Begünstigten:

Die Steuerermäßigung kann im Gegensatz zu § 35a EStG nur vom (wirtschaftlichen) Eigentümer des Objekts in Anspruch genommen werden, wobei Miteigentum ausreichend ist. Ebenfalls ist der Erbbauberechtigte, nicht aber Mieter oder Nießbrauchsberechtigter begünstigt. Maßgeblich ist darüber hinaus, dass der Eigentümer die Kosten selbst getragen hat.

Gesetzlich ist keine Beschränkung der Steuerermäßigung auf ein Objekt je Steuerpflichtigen vorgesehen, sodass die Begünstigung für mehrere begünstigte Objekte genutzt werden kann.

Begünstigte Objekte:

Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung kann sich das Objekt im Inland oder im EU-Ausland bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum befinden, muss aber bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Es kann sich dabei um ein Gebäude, einen Gebäudeteil oder auch um eine Eigentumswohnung handeln, wobei jede Eigentumswohnung für sich ein begünstigtes Objekt darstellt. Nicht notwendig ist die Unterhaltung des Lebensmittelpunktes, sodass auch die Sanierung einer selbst genutzten Ferienwohnung förderfähig ist.

Voraussetzung ist hingegen, dass das Objekt im dreijährigen Förderungszeitraum ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine auch nur teilweise bzw. untergeordnete Nutzung zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken wäre grds. schädlich, wenn es sich nicht um steuerrechtlich selbstständige Gebäudeteile handelt. Die teilweise Nutzung als häusliches Arbeitszimmer bzw. im Rahmen von Homeoffice ist jedoch ebenso unschädlich wie der Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Begünstigte Maßnahmen:

Begünstigt sind energetische Maßnahmen, die von einem Fachunternehmen durchgeführt werden, die zu seinem jeweiligen Gewerk gehören. Über die energiesparende Maßnahme muss der leistende Unternehmer eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige eine Rechnung mit Ausweis der förderfähigen energetischen Maßnahme vorhalten sowie die Zahlung unbar leisten.

Bei den geförderten energetischen Maßnahmen handelt es sich abschließend um

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Den o.g. Maßnahmen gleichgestellt ist die Energieberatung eines fachlich qualifiziert zugelassenen Beraters, der die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen übernimmt. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen können 50 Prozent der Aufwendungen des Energieberaters steuerliche berücksichtigt werden. Eine von der konkreten Maßnahme unabhängige Vorabberatung ist hingegen nicht förderfähig.

Zu berücksichtigen sind nicht nur Arbeits- und Personalkosten, sondern zusätzlich Materialkosten und Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen (z.B. Baustelleneinrichtung, Rüstarbeiten). Die energetischen Maßnahmen können einzeln und unabhängig voneinander oder als Gesamtmaßnahme durchgeführt werden, der Höchstbetrag beträgt einheitlich für alle und nicht für jede einzelne Maßnahme insgesamt 40.000 Euro.

Rechtsfolgen:

Die einzelne Maßnahme ist nur begünstigt, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt, keine andere Steuerbegünstigung (z.B. § 35a EStG) berücksichtigt und keine zinsverbilligten Darlehen (bsp. KfW-Förderung) oder steuerfreien Zuschüsse gewährt wurden.

Die Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen erfolgt verteilt über drei Veranlagungszeiträume (7 Prozent, 7 Prozent, 6 Prozent), beginnend mit dem Jahr des Abschlusses der Maßnahmen. Der Antrag auf Ermäßigung muss für jedes Jahr des Förderzeitraums erneut gestellt werden. Der Abzug der Steuerermäßigung erfolgt sodann von der tariflichen Einkommensteuer.

 

Autor: Jonas Liermann

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