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Renten steigen zum 1. Juli 2024 erneut an

Rentenerhöhung erstmals in Ost und West gleich
Renten steigen zum 1. Juli 2024 erneut an
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25.03.2024 — zuletzt aktualisiert: 20.06.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Renten steigen zum 1. Juli 2024 erneut an

Rentenerhöhung erstmals in Ost und West gleich

Für Rentner gibt es wieder gute Nachrichten aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Auch in diesem Jahr werden die Renten zum 1. Juli 2024 kräftig angehoben. Diesmal einheitlich in Ost und West um 4,57 Prozent.  Bei einer Monatsrente von 800 Euro bedeutet das ein Plus von 36,56 Euro.

Zum 1. Juli 2024 beträgt der neue Rentenwert, der sich in Euro pro Entgeltpunkt bemisst, einheitlich 39,32 Euro. Der Rentenwert entspricht einer monatlichen Rente, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Dieser Wert wird regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres über die Rentenanpassungsformel angepasst.

Rentenniveau und Beitragssätze bis 2025 stabil

Für 2024 hätte das Rentenniveau ganz knapp den Wert von 48 Prozent unterschritten. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben wird der aktuelle Rentenwert jedoch so festgesetzt, dass ein Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird. Und dies ganz ohne Beitragserhöhungen. Gesetzlich darf der Beitragssatz bis 2025 den Wert von 20 Prozent nicht überschreiten.

Ein Mehr an Einnahmen muss grundsätzlich auch versteuert werden.

Diese erfreulichen Rentenerhöhungen landen allerdings nicht komplett im Portemonnaie, sondern nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (bei gesetzlich Versicherten) sowie ggf. von Einkommensteuer (ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Ausschlaggebend für die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils ist der Beginn der Rente. Durch das am 22. März 2024 vom Bundesrat verabschiedete Wachstumschancengesetz wird die volle Versteuerung der Rente zwar noch nicht mit Rentenbeginn in 2040 erreicht, sondern bis ins Jahr 2058 gestreckt. Allerdings sind bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 bereits 83 % der Rente steuerpflichtig. Die Prozentzahl erhöht sich ab 2023 um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.

Jede Rentenerhöhung schlägt bei der Steuerpflicht jedoch zu 100 Prozent zu Buche. Dadurch kann es passieren, dass auch Senioren, die schon seit vielen Jahren eine Rente beziehen und bisher keine Steuern zahlen mussten, inzwischen verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und Einkommensteuer zu zahlen. Alle Einkünfte, die in der Summe über dem Grundfreibetrag (derzeit 11.604 Euro/Jahr für Alleinstehende bzw. 23.208 Euro/Jahr für Verheiratete) liegen, müssen in einer Steuererklärung angegeben werden.

Obwohl Rentenerhöhungen in vollem Umfang steuerpflichtig sind, müssen dennoch nicht unbedingt Steuern gezahlt werden. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt, fällt tatsächlich Steuer an. Denn in der Steuererklärung sind auch Ausgaben anzugeben, die das Einkommen oder die anfallende Steuer mindern, z.B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Aufwendungen für haushaltnahe Dienstleistungen und Krankheitskosten.

Zu den Einkünften zählen dabei insbesondere die Regelaltersrente ebenso wie die Witwen-/Witwerrente und die Frührente (nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags in Höhe von 102 Euro), Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge sowie Nebenverdienste oder auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Tipp: Rentner, die noch nie eine Steuererklärung abgegeben haben, sollten angesichts der Rentenerhöhung auf jeden Fall prüfen lassen, ob sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und ob Steuern zu zahlen sind.

Die Berater der ETL SFS, die sich auf die Beratung von Senioren spezialisiert haben, helfen Ihnen hier gern weiter. Mit einem persönlichen Steuercheck wird sofort geprüft, ob Steuerpflicht besteht und Steuererklärungen abzugeben sind – auch für die zurückliegenden Jahre.

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