Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)
Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2024 eine Reihe von Änderungen beim Personengesellschaftsrecht vorgenommen, die nun endlich die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte umgesetzt hat und ein modernes Personengesellschaftsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch etabliert.
Die zentrale Neuerung: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nun auch per Gesetz rechtsfähig sein, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die nach außen hin auftritt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die GbR in ein neues Gesellschaftsregister eintragen zu lassen (sogenannte eGbR). Bestimmte Geschäfte, wie der Handel mit Grundstücken oder Beteiligungen, sind künftig der eGbR vorbehalten, sodass die Eintragung einer GbR oftmals sinnvoll ist. Durch die Neuregelung wurde auch das altbekannte Gesamthandsvermögen zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Dadurch haben sich in den vergangenen Monaten viele steuerliche Folgefragen ergeben, die der Gesetzgeber nun gelöst hat.
In den jeweiligen Ertragsteuergesetzen (Einkommensteuergesetz, Gewerbesteuergesetz sowie Körperschaftsteuergesetz) wurde hierfür schlicht gesetzlich festgelegt, dass die bisherigen Regelungen zum Gesamthandsvermögen ab dem Jahr 2024 fiktiv fortgelten. Somit ist auch weiterhin zwischen dem eigenen (Betriebs)vermögen der Personengesellschaft und den Sonder(betriebs)vermögen der Gesellschafter bzw. Mitunternehmer zu unterscheiden. Die Einkommensbesteuerung erfolgt nach wie vor transparent auf Ebene der Gesellschafter. Hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens unterscheidet die Finanzverwaltung künftig zwischen rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Personenvereinigungen.
Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bleibt alles beim Alten. Mitunternehmerschaften und deren Anteile können weiterhin begünstigt bzw. sogar insgesamt erbschaft-/schenkungsteuerfrei übertragen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Bei der Grunderwerbsteuer ergeben sich im Hinblick auf die bisherigen Grundstücks- bzw. Beteiligungsgeschäfte keine Änderungen. Die bisherigen Steuerverschonungen gelten fort, solange die entsprechenden Bedingungen (bspw. die Übertragung von nicht mehr als 90 Prozent innerhalb von zehn Jahren) eingehalten werden. Das gilt allerdings nicht für entsprechende Übertragungen, die ab dem 1. Januar 2024 durchgeführt werden, weil hier keine entsprechende Regelung eingeführt wurde, wonach die Besteuerung bei Personengesellschaften künftig unterbleiben könnte. Der Gesetzgeber plant aber bereits eine große Reform der Grunderwerbsteuer, bei der die Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften harmonisiert werden soll.