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Grundsteuererklärung: Was droht Eigentümern bei Fristversäumnis?

Bis zu 25.000 Euro Zwangsgeld
Grundsteuererklärung: Was droht Eigentümern bei Fristversäumnis?
Aktuelles
14.01.2023

Grundsteuererklärung: Was droht Eigentümern bei Fristversäumnis?

Bis zu 25.000 Euro Zwangsgeld

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung läuft bald aus. Noch bis Ende Januar 2023 haben Eigentümer Zeit, ihre Grundsteuererklärung ans Finanzamt zu schicken. Anfang des neuen Jahres war jedoch erst knapp die Hälfte von ihnen dieser Pflicht nachgekommen. 

Für die verspätete Abgabe der Grundsteuererklärung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, etc. Gehen die Daten nicht fristgerecht bei den Behörden ein, schickt das zuständige Finanzamt eine Mahnung mit einer neuen Frist. Dabei handelt es sich um eine Art Erinnerungsschreiben.

Bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Erklärungs- oder Anzeigepflicht ist grundsätzlich mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu rechnen; die Zuschläge betragen gesetzlich normiert je angefangenem Monat der Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro. Ausnahmsweise wird jedoch auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei verspäteter Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 verzichtet.

Geht die Grundsteuererklärung trotz ggfs. erneuter Erinnerung immer noch nicht beim Finanzamt ein, stehen den Finanzbeamten verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung, um die Abgabe durchzusetzen.

Zwangsgelder bis zu 25.000 Euro

Das Zwangsgeld wird zunächst angedroht und eine weitere Frist zur Einreichung der Erklärung gesetzt. Verstreicht die Frist, ohne dass die Erklärung abgegeben wurde, wird das Zwangsgeld festgesetzt. Beim ersten Versäumnis beträgt das Zwangsgeld in der Regel zwischen 25 und 250 Euro, manchmal auch mehr. Ein einzelnes Zwangsgeld darf einen Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen.

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Wird die Steuererklärung überhaupt nicht eingereicht, kann grundsätzlich eine Schätzung durch das Finanzamt erfolgen. Die Schätzung ist für Eigentümer in den meisten Fällen nachteilig, weil die Finanzämter großzügig zuungunsten runden. Doch auch die Schätzung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung.

Die Einleitung solcher Zwangsmaßnahmen sollte nicht nur aus dem offensichtlichen Grund der zusätzlichen finanziellen Belastung unbedingt vermieden werden. Das Verfahren wirkt sich im Zweifel auch negativ auf andere Steuerarten aus, sodass im worst case z.B. auch bei der Einkommensteuer höher als normal geschätzt und Zwangsgelder höher festgesetzt werden. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die zögerliche Erklärungsabgabe reagieren wird. Eigentümer sollten jedoch nicht auf eine erneute Verlängerung der Abgabefrist hoffen.

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Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung der Grundsteuererklärung benötigen.

 

Autor: Jonas Liermann

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