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Häusliches Arbeitszimmer ab 2023

Welche Raumkosten in welcher Höhe abziehbar sind
Häusliches Arbeitszimmer ab 2023
Aktuelles
13.05.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Häusliches Arbeitszimmer ab 2023

Welche Raumkosten in welcher Höhe abziehbar sind

Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Arbeiten von zu Hause erheblich an Bedeutung gewonnen. Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, darf seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Ab 2023 gelten neue Regelungen für häusliche Arbeitszimmer. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat die neuen Regelungen nun ausführlich beleuchtet:

Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten neuerdings entweder

  • in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen oder
  • eine Jahrespauschale von 1.260 Euro absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt ihre tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht mehr einzeln nachweisen.

Hinweis: Die Jahrespauschale ist personenbezogen, das heißt, der Betrag verdoppelt sich, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Wohnungen durch dieselbe Person bei dem Höchstbetrag von 1.260 Euro bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate können Erwerbstätige allerdings wiederum die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag abziehen, sofern sie weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 Euro pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen (mit 6 Euro pro Arbeitstag, maximal 1.260 Euro pro Jahr).

Werden für ein häusliches Arbeitszimmer in Mittelpunktsfällen die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend gemacht, so sind die Gebäudekosten zusammenzurechnen. Dazu gehören Miete, Gebäudeabschreibung, Renovierungskosten, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes genutzt wurden, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie Kosten für Müllabfuhr und Gebäudeversicherung. Der abziehbare Anteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu berechnen. Voll einzurechnen sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums, also z. B. für Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen. Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beispielsweise Regale, Bürostühle oder Schreibtisch, sind separat von den Raumkosten zu betrachten und in voller Höhe abzugsfähig.

 

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