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Gestiegener Ausbildungsfreibetrag: Wie Eltern ihre Steuerlast senken können

Gestiegener Ausbildungsfreibetrag: Wie Eltern ihre Steuerlast senken können
Aktuelles
17.05.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Gestiegener Ausbildungsfreibetrag: Wie Eltern ihre Steuerlast senken können

Wenn der Nachwuchs studiert oder eine Ausbildung absolviert, greifen ihm die Eltern häufig finanziell unter die Arme, indem sie beispielsweise die Kosten für Lernmaterialien, WG-Zimmer und Verpflegung übernehmen. Ist das Kind auswärtig untergebracht und haben die Eltern für das Kind noch einen Anspruch auf Kindergeld, können sie einen Ausbildungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dieser wurde ab dem 1. Januar 2023 von 924 auf 1.200 Euro pro Jahr und Kind angehoben. Ein Kindergeldanspruch ist bei Kindern in Ausbildung und Studium regelmäßig bis zum 25. Geburtstag gegeben.

Hinweis: Eine auswärtige Unterbringung wird vom Finanzamt in vielen Formen anerkannt (z. B. Studentenwohnheim, gemietete Einzimmerwohnung, Wohngemeinschaften). Wichtig ist nur, dass das Kind über einen längeren Zeitraum selbständig einen eigenen Haushalt führt und nicht im Haushält der Eltern oder eines Elternteils lebt.

Weitere Voraussetzung für die Freibetragsgewährung ist, dass das Kind bereits volljährig ist und nachweislich eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht für das ganze Jahr erfüllt, gewährt das Finanzamt den Ausbildungsfreibetrag zumindest zeitanteilig (monatsweise mit einem Zwölftel). Sind Eltern getrennt oder geschieden und steht ihnen jeweils der halbe Kinderfreibetrag zu, müssen sie sich den Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich ebenfalls teilen.

Unerheblich für die Freibetragsgewährung ist, ob das Kind neben seiner Ausbildung oder seinem Studium noch jobbt, denn Einkünfte des Kindes werden nicht auf den Freibetrag angerechnet. Gleiches gilt für Ausbildungsbeihilfen wie BAföG.

Der Freibetrag wird vom Finanzamt auf Antrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen, so dass bei der Berechnung des Lohnsteuereinbehalts monatlich ein Freibetrag von 100 Euro mindernd berücksichtigt wird. Alternativ lässt sich der Freibetrag aber auch erst in der Einkommensteuererklärung beantragen.

Hinweis: Haben Eltern für ihr Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr (z. B. weil das studierende Kind älter als 25 Jahre ist), können sie ihre finanziellen Beiträge häufig noch als Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags (2023: 10.908 Euro) in der Einkommensteuererklärung absetzen (zuzüglich etwaiger übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind). Das Finanzamt spielt bei diesem Kostenabzug aber nur mit, wenn das Kind auch „bedürftig“ ist. Sein Vermögen darf hierfür nicht mehr als 15.500 Euro betragen. Ausgenommen ist hierbei jedoch existenziell notwendiges Vermögen wie eine selbstgenutzte (angemessene) Eigentumswohnung des Kindes. Verfügt das Kind im Jahr der Unterhaltszahlung über Einkünfte von mehr als 624 Euro, muss der übersteigende Betrag zudem von den absetzbaren Unterhaltsleistungen der Eltern abgezogen werden.

 

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