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CSR-Berichtspflicht: Klärungsbedarf für Unternehmen der öffentlichen Hand

CSR-Berichtspflicht: Klärungsbedarf für Unternehmen der öffentlichen Hand
Aktuelles
02.02.2023

CSR-Berichtspflicht: Klärungsbedarf für Unternehmen der öffentlichen Hand

Das Thema Nachhaltigkeit rückt zunehmend auch für nicht börsennotierte Unternehmen in den Fokus. Für Unternehmen der öffentlichen Hand ist die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung derzeit noch unklar. Wie könnte es weitergehen? Ein Blick auf mögliche Szenarien.

Es bleibt grundsätzlich abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in deutsches Recht umsetzt und welche Berichtserfordernisse sich aus den EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der EFRAG ergeben.

Bei Unternehmen der öffentlichen Hand erfolgt die Berichterstattung im Rahmen des Jahresabschlusses und des Lageberichtes aufgrund von Landesvorschriften, Satzungen und Gesellschaftsverträgen, die regelmäßig verlangen, dass öffentliche Unternehmen unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe wie große Kapitalgesellschaften zu berichten haben. Die Landesvorschriften sind heterogen und unterschiedlich formuliert. Insbesondere im Bereich der Vorschriften für den Lagebericht sind teilweise Spezialvorschriften und Ausnahmen vorgesehen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich diesbezüglich mit Schreiben vom 8. September 2022 an die Finanzminister der Länder sowie die für Inneres bzw. Kommunales zuständigen Ministerien gewandt und auf die Notwendigkeit einer Klarstellung und einheitlichen Handhabung der Vorschriften für Unternehmen der öffentlichen Hand hingewiesen.

Sollte sich die Verpflichtung zukünftig aus dem § 289 HGB ergeben, dann sind Unternehmen der öffentlichen Hand, unabhängig von ihrer Größe, nur aufgrund der jeweiligen Landesvorgaben, Satzungen und Gesellschaftsverträge, die vorsehen, dass eine Aufstellung nach den für große Unternehmen geltenden Vorschriften zu erfolgen hat, unmittelbar verpflichtet, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht aufzunehmen.

Wird die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung an anderer Stelle aufgenommen, ist davon auszugehen, dass aufgrund der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand die Landesverordnungen entsprechend angepasst werden. Abzuwarten bleibt dann, ob hier ein weiteres Größenkriterium festgelegt wird, um kleinere Unternehmen der öffentlichen Hand von der Berichtspflicht zu befreien.

Die CSRD legt als Kriterium zur Größenbestimmung allein die Mitarbeiterzahl zugrunde (> 250 MA). Fraglich ist noch, wie der deutsche Gesetzgeber diese Vorgabe umsetzen wird. Er könnte die Größenkriterien des § 267 HGB als Maßstab anlegen oder die Größe der betroffenen Unternehmen alleine an der Mitarbeiterzahl festmachen. 

Unsere Mandanteninformation mit den Schwerpunkten EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD), EU-Taxonomie (EU-Tax-VO) und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) finden Sie hier.

Autoren: Kathryn Kampmann, Dirk Riekenberg, Michael Nestler

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Kathryn Kampmann
Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

Mail: kathryn.kampmann@etl.de


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Dirk Riekenberg
Dipl.-Wirtschaftsingenieur, Dipl.-Ingenieur

Mail: dirk.riekenberg@etl-wrg.de


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