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Steuertipp zum 19. Dezember

Jahresabschlüsse 2021 bis spätestens 31. Dezember 2022 offenlegen
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Steuertipps
19.12.2022

Steuertipp zum 19. Dezember

Jahresabschlüsse 2021 bis spätestens 31. Dezember 2022 offenlegen

Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2021 spätestens bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2021 noch Zeit haben (31. August 2023 aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins 28. Februar um 6 Monate).

Hinweis: Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind die Jahresabschlüsse nur noch im elektronischen Unternehmensregister und nicht mehr im elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen. Alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten sind dafür zu einer einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung verpflichtet.

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