9. MaRisk-Novelle: Was sich für die Interne Revision ändert
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 30. Juni 2026 die nunmehr 9. Neufassung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht. Ziel der Überarbeitung ist es, die Komplexität zu reduzieren und die Proportionalität sowie die Prinzipienorientierung zu stärken.
Insbesondere für kleine und sehr kleine Institute wurden zahlreiche Öffnungsklauseln und Erleichterungen eingefügt. Die BaFin betont jedoch, dass die prinzipienbasierte Ausgestaltung der MaRisk und die Möglichkeit, Anforderungen proportional anzuwenden, keine grundsätzliche Absenkung des Anforderungsniveaus bedeuten.
Die spezifischen Anforderungen an die Interne Revision sind in der Neufassung in Abschnitt AT 4.4.3 zusammengefasst und leicht gestrafft. Im Folgenden zeigen wir, welche Änderungen sich insbesondere bei der Ressortzuordnung, dem Prüfungsturnus, der Berichterstattung und der Auslagerung der Internen Revision ergeben und worauf Institute bei der Umsetzung achten sollten.
AT 4.4.3 Tz. 1: Revisionstätigkeit durch Geschäftsleiter
Die Öffnungsklausel, nach der die Revisionstätigkeit von einem Geschäftsleiter übernommen werden darf, wird auf sehr kleine Institute eingeschränkt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu implementieren sind. Für Sparkassen war diese Öffnungsklausel bislang wenig praxisrelevant.
AT 4.4.3 Tz. 2: Organisatorische Zuordnung der Internen Revision
Der Hinweis, dass die Interne Revision nach Möglichkeit dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung unterstellt werden sollte, ist entfallen. Damit wird die organisatorische Zuordnung der Internen Revision zu einem Vorstandsressort erleichtert.
AT 4.4.3 Tz. 6: Anpassungen beim Prüfungsturnus
Sämtliche Aktivitäten und Prozesse sind grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zu prüfen. Bei Vorliegen besonderer Risiken ist ein kürzerer Turnus erforderlich. Anders als bisher ist dabei keine jährliche Prüfung mehr zwingend vorgegeben. Im Zuge der Prüfungsplanung sollte daher geprüft werden, inwieweit bei besonderen Risiken gegebenenfalls ein Turnus von zwei Jahren angemessen erscheint.
Für unter Risikogesichtspunkten nicht wesentliche Aktivitäten und Prozesse wird nunmehr ausdrücklich ein maximaler Prüfungsturnus von fünf Jahren vorgegeben. Dies entspricht weitgehend der bislang gelebten Praxis, da bereits nach der bisherigen Regelung vom dreijährigen Turnus abgewichen werden konnte.
AT 4.4.3 Tz. 9: Vereinfachung der Berichterstattung
Die bisherige Unterscheidung zwischen Quartals- und Jahresberichten entfällt. Ein gesonderter Jahresbericht wird nicht mehr gefordert. Damit sind auch die bisherigen Regelungen zur Zusammenfassung des Berichts für das vierte Quartal mit dem Jahresbericht obsolet. Institute erhalten damit die Möglichkeit, ihre Berichterstattung der Internen Revision zu straffen.
BT 2.4 Tz. 3 a. F.: Stellungnahmen geprüfter Organisationseinheiten
Die bisherige Anforderung, bei Uneinigkeit über Maßnahmen eine Stellungnahme der geprüften Organisationseinheit einzuholen, wurde gestrichen. Entsprechende Stellungnahmen bleiben dennoch möglich und sinnvoll. Auch der berufsständische Standard 14.4 „Empfehlungen und Maßnahmenpläne“ der Global Internal Audit Standards (GIAS) sieht sie vor.
AT 9 Tz. 5: Einschränkungen bei der Auslagerung
Die vollständige Auslagerung der Internen Revision ist nur noch bei sehr kleinen Instituten zulässig. Bislang galt diese Öffnungsklausel auch für kleine Institute. Diese müssen die Komplettauslagerung nun rückgängig machen und wieder eine eigene Revisionsfunktion im Institut einrichten.
Für die betroffenen Institute bedeutet dies eine deutliche Verschärfung. Die Möglichkeit, einzelne Revisionsleistungen auszulagern oder bei Bedarf zusätzliche Revisionsleistungen einzukaufen, bleibt davon unberührt.
MaRisk: Handlungsbedarf bis zum Jahresende 2026
Die neue Fassung der MaRisk trat unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung am 30. Juni 2026 in Kraft. Für zusätzliche Anforderungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027. Damit bleibt bis zum Jahresende 2026 nur ein begrenztes Zeitfenster, um die erforderlichen Veränderungen umzusetzen.
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