Startseite | Aktuelles | Schenkungsteuer: Festgestellter Grundbesitzwert bleibt maßgeblich

Schenkungsteuer: Festgestellter Grundbesitzwert bleibt maßgeblich

Schenkungsteuer: Festgestellter Grundbesitzwert bleibt maßgeblich
Aktuelles
12.01.2024

Schenkungsteuer: Festgestellter Grundbesitzwert bleibt maßgeblich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 26. Juli 2023 entschieden, dass ein einmal festgestellter Grundbesitzwert für die Schenkungsteuer maßgeblich bleibt. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf den Wert der Vorerwerbe, die als nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage für den Vorerwerb gelten.

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt den Wert eines Grundstücks (Grundbesitzwert) auf 90.000 Euro festgelegt. Der Besitzer des Grundstücks schenkte seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an jenem Grundstück. Da der festgestellte Grundstückswert den Schenkungsteuerfreibetrag für Kinder von 400.000 Euro nicht überstieg, fiel zu diesem Zeitpunkt keine Schenkungsteuer an.

Fünf Jahre später kam es zu einer zusätzlichen Geldschenkung durch den Vater an seinen Sohn in Höhe von 400.000 Euro. Das Finanzamt addierte daraufhin beide Schenkungen – den Miteigentumsanteil am Grundstück im Wert von 90.000 Euro und die Geldschenkung von 400.000 Euro, wodurch der Freibetrag für Schenkungen an Kinder innerhalb von zehn Jahren überschritten wurde. Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung der Schenkungsteuer.

Im entschiedenen Fall sah der Sohn den ursprünglich festgelegten Grundbesitzwert als zu hoch an. Das Finanzamt argumentierte daraufhin, dass gegen den ursprünglich festgelegten Wert nur direkt bei dessen Feststellung innerhalb der gesetzlich festgelegten Einspruchsfrist (einen Monat nach Zustellung des Bescheids) Einspruch eingelegt werden könne. Der BFH teilte die Auffassung des Finanzgerichts.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel