Lohnsteuerklassen für Paare
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktualisierten Merkblatt dargelegt, welche Grundsätze bei der Wahl der Lohnsteuerklassen für das Jahr 2023 gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beziehen. Es gilt:
- Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung allerdings generell verpflichtend. In Steuerklasse III fällt der Lohnsteuerabzug verhältnismäßig gering aus, während er in Steuerklasse V verhältnismäßig hoch ist.
- Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, so dass der hohe Steuerabzug des geringer Verdienenden in Steuerklasse V vermieden wird. In diesem Fall entfällt jedoch für den besserverdienenden Partner im Gegenzug die günstigere Steuerklasse III.
- Als weitere Möglichkeit können Ehegatten bzw. Lebenspartner beim Finanzamt das Faktorverfahren beantragen, bei dem die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) eingetragen wird. Die Eintragung dieses Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird und somit „fairer“ ist. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.
- Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Entgelt bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Arbeitslosengeld l, Kurzarbeitergeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber über die Folgen eines Wechsels zu informieren.
- Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen will, muss sich an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden.
- Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens für das Kalenderjahr 2023 kann bis spätestens 30. November 2023 beantragt werden. Im Übrigen ist ein Steuerklassenwechsel im laufenden Kalenderjahr auch mehrfach möglich.
Hinweis: Das Merkblatt des BMF enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sie günstigste Steuerklassenkombination ablesen können.
Sie haben Fragen zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten? Eine detaillierte Analyse Ihrer individuellen Lebenssituation als Steuerzahler ist für die optimierte steuerliche Gestaltung unerlässlich. Unser umfassendes Know-how bringen wir zu Ihrem Vorteil ein. Dabei halten wir alle Möglichkeiten für Steuerersparnisse und steuerliche Gestaltung stets im Blick. Einen Einblick in unser Beratungsangebot für Privatpersonen erhalten Sie hier.