BRUBEG setzt neue Maßstäbe für Bankenaufsicht
Erhöhte Eignungsanforderungen und ESG-Pflichten
Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) wurde am 29.01.2026 vom Bundestag angenommen. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30.03.2026 traten wesentliche Teile des BRUBEG zum 01.04.2026 in Kraft. Das Gesetz dient der Stärkung der Bankenaufsicht und der Reduzierung von Bürokratie.
Mit dem BRUBEG, das die CRD VI in deutsches Recht umsetzt, steht die nächste große Weichenstellung in der Bankenaufsicht bevor und bringt damit eine der weitreichendsten Anpassungen der letzten Jahre mit sich.
Ein zentrales Element dieser Reform betrifft die Eignungsanforderungen: Was bislang primär für Mitglieder der Geschäftsleitung galt, wird nun auf eine deutlich breitere Personengruppe ausgeweitet. Künftig müssen Institute sicherstellen, dass alle Inhaber von Schlüsselpositionen – also Personen mit wesentlichem Einfluss auf Risiko, Strategie oder Governance – jederzeit fachlich geeignet, integer und zuverlässig sind.
Wer gilt künftig als Inhaber einer Schlüsselposition?
Der Gesetzgeber definiert diese Gruppe bewusst weit. Dazu zählen insbesondere:
- Führungskräfte direkt unterhalb des Leitungsorgans
- Leiter der internen Kontrollfunktionen
- Weitere Rollen, die maßgeblich das Risikoprofil oder die Steuerung des Instituts beeinflussen
Damit rücken viele Positionen in den Fokus, die bisher nicht im Zentrum der Eignungsprüfung standen.
Was umfasst die neue Eignungsprüfung?
Die Anforderungen orientieren sich an den bisherigen Vorgaben für Geschäftsleiter – und gelten nun gleichermaßen für Schlüsselpersonen. Dazu gehören:
- Fachliche Eignung – Nachweis relevanter Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten
- Persönliche Integrität und Zuverlässigkeit – keine Zweifel an der persönlichen und beruflichen Redlichkeit
- Kontinuierliche Fortbildung – regelmäßige Qualifizierungsmaßnahmen, um aktuellen regulatorischen und fachlichen Anforderungen gerecht zu werden
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Institute ergeben sich daraus spürbare organisatorische und prozessuale Konsequenzen:
- Regelmäßige Überprüfung der Eignung aller Schlüsselpersonen
- Dokumentationspflichten, die gegenüber Aufsicht und Prüfungsinstanzen belastbar sein müssen
- Anpassung der Personal- und Entwicklungsprozesse, um Qualifikationslücken frühzeitig zu erkennen und zu schließen
- Stärkere Verzahnung von HR, Compliance, Risikomanagement und internen Kontrollfunktionen
Kurz: Die Anforderungen steigen – und sie werden dynamischer. Institute müssen künftig nicht nur bei der Erstbestellung, sondern laufend sicherstellen, dass Schlüsselpersonen den regulatorischen Erwartungen entsprechen.
Welche neuen ESG-Pflichten gelten?
Auch bezüglich ESG-Risiken bringt das BRUBEG für Finanzinstitute weitreichende Neuerungen: Erstmals werden ESG-Risiken verbindlich im KWG verankert. Institute müssen künftig einen ESG-Risikoplan erstellen, der kurz-, mittel- und langfristige Auswirkungen (mindestens zehn Jahre) berücksichtigt und regelmäßig überprüft wird.
Geschäftsleiter sind verpflichtet, klare Prozesse zur Überwachung, Steuerung und Anpassung von ESG-Risiken sicherzustellen – inklusive angemessener Ziele, Kennzahlen und einer konsistenten Verzahnung mit weiteren Offenlegungspflichten.
Auch die personelle und technische Ausstattung muss die Analyse und Steuerung von ESG-Risiken ermöglichen. Zudem verlangt das Gesetz eine Überprüfung der Vergütungssysteme hinsichtlich möglicher Fehlanreize. Insgesamt müssen Institute ihre Risikosteuerung um ESG-Aspekte erweitern und entsprechende Stresstests in ihre Kontrollverfahren integrieren.
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