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Weihnachtszeit ist Spendenzeit: Wie Sie von einer steuerlichen Vergünstigung profitieren

Aktuelles
17.11.2022

Weihnachtszeit ist Spendenzeit: Wie Sie von einer steuerlichen Vergünstigung profitieren

In der Weihnachtszeit öffnen die Deutschen Herzen und Geldbeutel: 20 Prozent der Jahresspenden werden nach Angaben des Deutschen Spendenrates allein im Dezember gesammelt. Wer Gutes tut, wird vom Fiskus belohnt: Steuerpflichtige profitieren von einer steuerlichen Vergünstigung, denn geleistete Spenden können die Einkommensteuer mindern.

Es gibt drei Arten von Spenden, zwischen denen unterschieden wird. Zum einen gibt es Spenden zur Förderung gemeinnütziger und steuerbegünstigter Zwecke. Nicht dazu zählen Vereine, die insbesondere der Freizeitgestaltung dienen. Diese Art von Spenden können Steuerpflichtige bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte geltend machen. Personen mit Gewinneinkünften können bis zu 4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter geltend machen. Falls der Spendenbetrag den Höchstbetrag übersteigt, wird der Differenzbetrag in das Folgejahr vorgetragen. Die steuerliche Berücksichtigung verhält sich so auch bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung. Diese sind einkommensunabhängig bis zu einem Betrag von 1 Million  Euro (oder 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren berücksichtigungsfähig.

Anders ist die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien geregelt. Wenn Steuerpflichtige eine solche Spende leisten, wird davon eine Ermäßigung der Einkommensteuer von 50 Prozent gewährt, höchstens jedoch 825 Euro. Dies hängt von der Höhe der geleisteten Spende ab. Übersteigt der Spendenbetrag 1.650 Euro, kann der Differenzbetrag als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Für Ehegatten gelten die doppelten Beträge.

Damit das Finanzamt den Spendenbetrag anerkennt, ist ein vereinfachter Spendennachweis notwendig. Bis zu einem Betrag von 300 Euro pro Spende ist dieser nicht notwendig, da es sich bis zu dem Betrag um eine Kleinbetragsspende handelt. Für das Finanzamt reicht dann auch der Kontoauszug, soweit auf diesem alle erforderlichen Informationen wie Empfänger, Betrag, Tag der Buchung, Spendenbezeichnung und natürlich Name und Kontonummer des Spendenden vorhanden sind.

Ihr Ansprechpartner bei der ETL BTU-Gruppe:

 

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