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Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Entwurf eines BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2022 zum Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 2b UStG
Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Aktuelles
29.12.2022

Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Entwurf eines BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2022 zum Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 2b UStG

Nachdem in den meisten Kommunen, Kreisen und sonstigen juristischen Personen des öffent­lichen Rechts (jPöR) die Einnahmeanalysen abgeschlossen sind, rückt das Thema Vorsteuer­abzug verstärkt in den Fokus.

Soweit Aufwand direkt den steuerpflichtigen Umsätzen zuzuordnen ist, ist der Aufwand für die Er­mittlung der Vorsteuer noch überschaubar. Problematisch wird es in der Praxis dann, wenn der Aufwand sowohl einer wirtschaftlichen als auch einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne zuzuordnen ist, es sich also um sogenannte teilunternehmerische Leistungsbezüge handelt. Hier hat nach den allgemeinen Regeln die Ermittlung der anteiligen Vorsteuer nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung durch die sog. gegenständliche Zuordnung oder nach Kosten­zurechnungsgesichtspunkten zu erfolgen. Im Ergebnis könnte dies dazu führen, dass für jede Tätigkeit ein anderer Schlüssel zu ermitteln ist.

Um der besonderen Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR gerecht zu werden, sieht die Finanz­verwaltung in dem Schreiben zur Ermittlung der anteiligen Vorsteuer mehrere Vereinfachungs­regeln vor. Zunächst wird jedoch betont, dass aufgrund der weiten Tätigkeitsfelder einer jPöR, ihrer anderen Organisationsform und der im Vergleich zu einem privatrechtlich organisierten Unternehmer nicht von profit- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprägten Aufgabenstellung bei jPöR regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Prinzip der wirt­schaftlichen Zurechnung nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

Bei teilunternehmerisch verwendeten Leistungen kann die Vorsteueraufteilung nach einem Ein­nahmeschlüssel vorgenommen werden:

Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich x 100
Einnahmen aus dem unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich
(Gesamteinnahmen)

Zu berücksichtigen sind alle Einnahmen, die der jPöR im Besteuerungszeitraum zufließen. Hierzu gehören insbesondere die Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten (z. B. aus Ver­mietungen, Warenverkäufen, Veranstaltungen) sowie Zuschüsse, Spenden, Steuereinnahmen, Finanzzuweisungen, Umlagen, Verwaltungseinnahmen, Gebühren, Einnahmen aus Beteiligungen usw. Nicht dazu gehören Einnahmen, die nicht dazu bestimmt sind, für Aufwendungen (insbeson­dere Leistungsbezüge) der jPöR zur Verfügung zu stehen, sondern die an andere Empfänger weitergeleitet werden (z. B. Abführungen im Finanzausgleich). Nicht dazu gehören ferner Finanz­mittel aus der Aufnahme von Neukrediten, Anleihen und ähnlichen Finanzierungen, weil diese zurückgezahlt werden müssen.

Es sind regelmäßig zwei Schlüssel zu berechnen:

Zur Ermittlung einer mindestens zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung, die für den Vorsteuerabzug bei einheitlichen Gegenständen von Bedeutung ist, sind den Gesamteinnahmen alle unternehme­rischen Umsätze gegenüberzustellen.

Zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer sind den Gesamteinnahmen alle steuerpflichtigen Um­sätze gegenüberzustellen.

Zum besseren Verständnis sind in dem BMF-Schreiben auch Zahlenbeispiele enthalten. Eine weitere Vereinfachungsregel wird für jPöR mit geringem unternehmerischem Bereich ge­troffen. Die insgesamt abzugsfähigen Vorsteuern können dabei pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz der angefallenen steuerpflichtigen Ausgangsumsätze (einschließlich der Umsätze aus der Veräußerung von ganz oder teilweise unternehmerisch verwendeten Gegenständen) ermittelt werden. Auch werden Ausführungen zu den Besonderheiten des Vorsteuerabzugs bei Einrichtungen des Bundes und der Länder gemacht.

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Autor(en)


Dirk Bottner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dipl.-Kfm.

Mail: dirk.bottner@etl.de


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