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Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht
Aktuelles
24.05.2023

Umsatzsteuerpflicht für Schwimmunterricht

Mit Urteil vom 21. Oktober 2021 – C-373/19 hat der EuGH entschieden, dass der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst. Gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL sind folgende Umsätze von der Steuer
befreit:

– Buchst. i) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung
– Buchst. j) von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht

Der Urteilsbegründung zufolge umfasst der Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL mithin Tätigkeiten, die sowohl durch ihre spezifische Art als auch aufgrund des Rahmens, in dem sie ausgeübt werden, gekennzeichnet sind. Diese Befreiungen seien eng auszulegen und betreffen folglich nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind. Beim Schwimmunterricht handle es sich um einen spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht, der diese Anforderungen nicht erfüllt. Aufgrund der sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Bindungswirkung folgte der BFH dieser Entscheidung mit Urteil vom 16.12.2021, V R 31/21 (V R 32/18).

Haben bisher Badbetreiber von der Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht Gebrauch gemacht, ist dies künftig nicht mehr möglich.

 

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