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Steuertipp zum 5. Dezember

Wirtschaftsgüter optimal abschreiben
Steuertipps
05.12.2022

Steuertipp zum 5. Dezember

Wirtschaftsgüter optimal abschreiben

Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Hard- und Software oder Fahrzeuge nutzen sich ab. Dieser Werteverlust wird über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich als Betriebsausgabe angesetzt. Auch mit Investitionen, die Sie noch vor Jahresende tätigen, können Sie daher den Gewinn des Jahres 2022 noch beeinflussen. Komplett sind die Aufwendungen für die Anschaffung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen abziehbar.

  1. Es muss zeitanteilig abgeschrieben werden

In der Regel sind die Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer abzuschreiben, betriebliche Pkw z. B. über 6 Jahre, Büroeinrichtung über 10 Jahre. Zu beachten ist, dass für 2022 nur noch eine anteilige Abschreibung mit 2/12 oder 1/12, also für November und Dezember oder nur für Dezember zulässig ist. Wird beispielsweise ein Transporter für 54.000 Euro (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer: 9 Jahre) im November angeschafft, können 2022 nur noch 1.000 Euro gewinnmindernd geltend gemacht werden, in 2023 sind es dann 6.000 Euro.

  1. Wahlrecht zur degressiven Abschreibung nutzen

Die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen (degressiv) ermöglicht in den ersten Jahren regelmäßig höhere Abschreibungsbeträge. Wenn Sie noch in diesem Jahr investieren, können Sie das Wahlrecht nutzen und ihre neu angeschafften beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens linear oder degressiv abschreiben. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, maximal 25 %. Allerdings ist auch die degressive Abschreibung in 2022 nur zeitanteilig zulässig. Für den im November für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten damit in diesem Jahr somit noch 2.250 Euro (6.000 Euro lineare AfA x 2,5 = 15.000 Euro, max. 54.000 Euro x 25 % = 13.500 Euro x 2/12) abgeschrieben werden, in 2023 wären es 12.938 Euro (25 % vom Restbuchwert).

  1. Sonderabschreibungen ermöglichen höhere Abschreibungsbeträge

Kleine und mittlere Unternehmen können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung insgesamt noch eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % geltend machen. Auch für ein erst im November oder Dezember des Jahres angeschafftes Wirtschaftsgut können die vollen 20 % angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich (mindestens zu 90 %) für unternehmerische Zwecke nutzen. Zudem darf Ihr Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten. Für einen im November 2022 für 54.000 Euro angeschafften Transporter könnten somit zusätzlich bis zu 10.800 Euro abgeschrieben werden.

  1. Hard- und Software sofort abschreiben

Für verschiedene Hard- und Software, z. B. Tablets, Laptops und Dockingstations (nicht jedoch Handys!) hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer auf 1 Jahr verkürzt. Damit kann die in diesem Jahr angeschaffte Hard- und Software komplett auf einen Erinnerungsbuchwert von 1 Euro abgeschrieben werden. Das ist sogar für erst zum Jahresende angeschaffte Hard- und Software zulässig. Die Höhe der Anschaffungskosten spielt dabei keine Rolle, es können also auch hochwertige Personalcomputer in voller Höhe als Aufwand verbucht werden.

  1. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Andere Wirtschaftsgüter (außer Hard- und Software) können nur dann sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn ihre Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 800 Euro betragen und das erworbene abnutzbare Wirtschaftsgut auch selbständig nutzbar ist. Ein für 750 Euro im Dezember angeschafftes Handy könnte also in voller Höhe als Aufwand steuerlich geltend gemacht werden.

  1. Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn Sie erst in den nächsten drei Jahren investieren wollen, können Sie bereits 2022 gewinnmindernde Abzugsbeträge geltend machen – mit Hilfe eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Sie können einen IAB in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes bilden, maximal einen IAB in Höhe von 200.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Gewinn Ihres Unternehmens nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

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