Sachbezüge und Gutscheine im Fokus der Lohnsteuerprüfung
Aktuelle Risiken und Handlungsempfehlungen
Bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Sachbezügen – insbesondere von Gutscheinen – ist aktuell wieder erhöhte Vorsicht geboten. Grund sind verstärkte Lohnsteueraußenprüfungen und eine zunehmend restriktive Sichtweise der Finanzverwaltung. In Prüfungen rücken derzeit insbesondere drei Themenfelder in den Fokus:
- Gutscheine mit Barauszahlungs- oder Rücktauschoption
Besteht, auch mittelbar, die Möglichkeit einer Auszahlung, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor. Besonders kritisch: Modelle mit externen Zahlungsdienstleistern, die ein Rücktauschrecht gegen Auszahlung des Restguthabens einräumen. - Erwerb von Drittgutscheinen
Sachbezüge sind nur begünstigt, wenn der Gutschein ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Können Beschäftigte damit wiederum andere Gutscheine erwerben (z. B. an Supermarkt- oder Tankstellenkassen), entfällt die Steuerbegünstigung. Betroffen sind auch viele regionale Gutschein- und City-Card-Modelle. - Einlösbarkeit im Konzernverbund
„Marketplace-Lösungen“, bei denen Gutscheine auch bei verbundenen Unternehmen eingelöst werden können, werden zunehmend nicht mehr als Sachbezug anerkannt.
Unsere Handlungsempfehlungen zur Risikominimierung
- Einsatz ausschließlich geprüfter regionaler Gutschein- oder Portallösungen
- Klare vertragliche Ausschlüsse von Barauszahlung, Rücktausch und Drittgutscheinerwerb
- Regelmäßige Prüfung der Einlöse- und Sortimentsbedingungen
- Einholung einer Lohnsteueranrufungsauskunft bei neuen Modellen
- Lückenlose Dokumentation bei arbeitgeberseitigen Nutzungsbeschränkungen
Wichtiger Gestaltungshinweis: Vertragspartner und Zahlungsschuldner muss stets der Arbeitgeber sein – andernfalls kann steuerpflichtiger Barlohn vorliegen.
Gerne prüfen wir bestehende Gutscheinmodelle in Ihrem Unternehmen oder begleiten Sie bei der rechtssicheren Implementierung neuer Lösungen.




