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Sachbezüge und Gutscheine im Fokus der Lohnsteuerprüfung

Aktuelle Risiken und Handlungsempfehlungen

Sachbezüge und Gutscheine im Fokus der Lohnsteuerprüfung
Aktuelles
12.02.2026 — Lesezeit: 2 Minuten

Sachbezüge und Gutscheine im Fokus der Lohnsteuerprüfung

Aktuelle Risiken und Handlungsempfehlungen

Bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Sachbezügen – insbesondere von Gutscheinen – ist aktuell wieder erhöhte Vorsicht geboten. Grund sind verstärkte Lohnsteueraußenprüfungen und eine zunehmend restriktive Sichtweise der Finanzverwaltung. In Prüfungen rücken derzeit insbesondere drei Themenfelder in den Fokus:

  1. Gutscheine mit Barauszahlungs- oder Rücktauschoption
    Besteht, auch mittelbar, die Möglichkeit einer Auszahlung, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor. Besonders kritisch: Modelle mit externen Zahlungsdienstleistern, die ein Rücktauschrecht gegen Auszahlung des Restguthabens einräumen.
  2. Erwerb von Drittgutscheinen
    Sachbezüge sind nur begünstigt, wenn der Gutschein ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Können Beschäftigte damit wiederum andere Gutscheine erwerben (z. B. an Supermarkt- oder Tankstellenkassen), entfällt die Steuerbegünstigung. Betroffen sind auch viele regionale Gutschein- und City-Card-Modelle.
  3. Einlösbarkeit im Konzernverbund
    „Marketplace-Lösungen“, bei denen Gutscheine auch bei verbundenen Unternehmen eingelöst werden können, werden zunehmend nicht mehr als Sachbezug anerkannt.
Unsere Handlungsempfehlungen zur Risikominimierung
  • Einsatz ausschließlich geprüfter regionaler Gutschein- oder Portallösungen
  • Klare vertragliche Ausschlüsse von Barauszahlung, Rücktausch und Drittgutscheinerwerb
  • Regelmäßige Prüfung der Einlöse- und Sortimentsbedingungen
  • Einholung einer Lohnsteueranrufungsauskunft bei neuen Modellen
  • Lückenlose Dokumentation bei arbeitgeberseitigen Nutzungsbeschränkungen

Wichtiger Gestaltungshinweis: Vertragspartner und Zahlungsschuldner muss stets der Arbeitgeber sein – andernfalls kann steuerpflichtiger Barlohn vorliegen.

Gerne prüfen wir bestehende Gutscheinmodelle in Ihrem Unternehmen oder begleiten Sie bei der rechtssicheren Implementierung neuer Lösungen.

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