Startseite | Aktuelles | Prüfungen im Zusammenhang mit Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Prüfungen im Zusammenhang mit Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

IDW-Prüfungshinweis zur „Dezemberhilfe“
Prüfungen im Zusammenhang mit Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Aktuelles
29.01.2024

Prüfungen im Zusammenhang mit Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

IDW-Prüfungshinweis zur „Dezemberhilfe“

Durch das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz; kurz: EWSG) wurde die einmalige Entlastung bestimmter Letztverbraucher bzw. Kunden von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022 festgelegt. Die jeweiligen Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen (kurz: Lieferanten) sind danach verpflichtet, den Letztverbrauchern und Kunden diese Entlastungen gutzuschreiben. Gleichzeitig stehen diesen Lieferanten in Höhe der geleisteten Entlastungen Erstattungsansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu, die in einem Antragsverfahren geltend zu machen sind.

Gemäß § 10 des EWSG sind bestimmte Antragsteile oder, sofern ein Lieferant eine Vorauszahlung erhalten hat, eine Endabrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Dabei sind verschiedene Prüfungen vorgesehen:

  • Prüfung der Endabrechnung eines Erdgaslieferanten, der eine Vorauszahlung nach § 8 EWSG erhalten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 3 EWSG)
  • Prüfung des Erstattungsantrags eines Erdgaslieferanten, der keine Vorauszahlung nach § 8 EWSG beantragt hat (§ 10 Abs. 3 Satz 4 EWSG)
  • Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 EWSG und der Richtigkeit der im Antrag eines Wärmeversorgungsunternehmens nach § 9 EWSG enthaltenen Angaben (§ 10 Abs. 1 Satz 4 EWSG)

Vor diesem Hintergrund hat das Institut der Wirtschaftsprüfer den IDW-Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach § 10 EWSG (IDW PH 9.970.82) (09.2023)) erarbeitet. Der IDW-Prüfungshinweis geht auf die Besonderheiten der Prüfungen nach § 10 EWSG ein und enthält u. a. Formulierungsvorschläge für die Berichterstattung des Wirtschaftsprüfers.

Lieferant muss Aufstellungsgrundsätze niederlegen

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Prüfungshinweis fordert, dass der Lieferant die Aufstellungsgrundsätze, die er bei der Ermittlung der Entlastungsbeträge herangezogen hat, darlegen bzw. dokumentieren muss. Voraussetzung dafür, dass der Wirtschaftsprüfer ein Prüfungsurteil erteilen kann, ist nämlich das Vorliegen „geeigneter Kriterien“ zur Prüfung (Grundlage eines Soll-Objekts). Das EWSG enthält zwar Vorgaben zur Aufstellung der Endabrechnung sowie zu den Inhalten der Anträge, diese sind jedoch teilweise nicht abschließend definiert. Daher sind die spezifischen Kriterien, die der Lieferant zur Aufstellung der Endabrechnung oder des jeweiligen Antrags herangezogen hat, in Form von Aufstellungsgrundsätzen in einer Anlage zur Endabrechnung bzw. zum Antrag niederzulegen.

Einreichung über Online-Portal

Für die Vorlage der Endabrechnung bzw. des Antrages stellt der Beauftragte (§ 1 Abs. 4 EWSG) ein Online-Portal bereit. Die Lieferanten geben ihre Daten in die dort verfügbaren Online-Formulare ein und müssen die ausgefüllten Formulare zusammen mit den entsprechenden vom Wirtschaftsprüfer erteilten Prüfungsvermerken über das Portal des Beauftragten einreichen. Der Beauftragte entscheidet basierend auf den Prüfungsvermerken über die Auszahlung des beantragten Erstattungsbetrags oder ob eine Vorauszahlung anteilig zurückzuzahlen ist (vgl. § 10 Abs. 5 EWSG).

Fristende

Erdgaslieferanten mit Vorauszahlung (§ 8 EWSG) und Wärmeversorgungsunternehmen mit Erstattung (§ 9 EWSG) sind verpflichtet, die jeweilige Endabrechnung nebst Prüfungsvermerk gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EWSG bzw. § 10 Abs. 1 Satz 4 EWSG bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2024 dem Beauftragten in elektronischer Form vorzulegen. Diese Frist gilt für Erdgaslieferanten im Falle eines Erstattungsantrags ohne Vorauszahlungen (§ 10 Abs. 3 EWSG) entsprechend. Abweichend hiervon führen die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichten häufig gestellten Fragen zu Anträgen nach dem EWSG aus, dass die vollständige Vorlage bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2024 zu erfolgen hat, um eine rechtzeitige Beantragung der Auszahlung durch die Hausbank bei der KfW zu ermöglichen, sofern ein Erstattungsanspruch über der bereits erhaltenen Vorauszahlung bzw. Erstattung liegt und der Lieferant damit Anspruch auf eine weitere Auszahlung hätte.

Autor: WP/StB Patrick Weist

Suchen
Format
Autor(en)


Patrick Weist
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: patrick.weist@etl.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel