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Kommunalabgabengesetz für NRW: Die Neufassung in der Übersicht

Kommunalabgabengesetz für NRW: Die Neufassung in der Übersicht
Aktuelles
10.01.2023

Kommunalabgabengesetz für NRW: Die Neufassung in der Übersicht

In Nordrhein-Westfalen ist die geplante Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Kraft getreten. Für die Gemeinden bedeutet dies eine Erleichterung: Die Neufassung räumt Rechtsunsicherheiten aus dem Weg und schafft Klarheit bei der Gebührenkalkulation. 

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat die Änderung des § 6 Abs. 2 KAG beschlossen. Sie ist am 14. Dezember 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz ist am Folgetag in Kraft getreten. Mit der Neufassung reagiert die Landesregierung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster: Dieses hat in einem Musterverfahren die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 für rechtswidrig erklärt und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert. Für die Gemeinden hatte sich damit eine große Unsicherheit hinsichtlich des Ansatzes von kalkulatorischen Kosten in einer Gebührenkalkulation ergeben.

Die Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG sieht folgende Regelungen vor:

  1. Es besteht ein Wahlrecht, den kalkulatorischen Abschreibungen die fortgeschriebenen Anschaf­fungs-/Herstellungskosten (Restbuchwerte) oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
  2. Für die kalkulatorische Verzinsung bestehen folgende Wahlrechte (auch bei der Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten):- getrennte Zinssätze für Fremd- und Eigenkapital:
    – Anteil Fremdkapital – Ansatz von durchschnittlichem Fremdkapitalzinssatz (Nominalzins der Bank),
    – Anteil Eigenkapital – Ansatz von Nominalzinssatz, der sich aus dem 30-jährigen Durch­schnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt,

    – einheitlicher Nominalzinssatz für Fremd- und Eigenkapital als Mischzinssatz, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere in­ländischer öffentlicher Emittenten ergibt, 

    – der 30-jährige Zinssatz beträgt für das Jahr 2023 (Mittelwert 1992 bis 2021) 3,25 Prozent.

  3. Bei einem vorzeitigen und unerwarteten Anlagenabgang ist eine außerordentliche Abschreibung zulässig.

 

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Ralf Ehre
Rechtsanwalt

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