Wir gestalten Karriere

Next Generation of Leaders

ETL Prüfung & Beratung

Über uns

Startseite | Aktuelles | Kommunalabgabengesetz für NRW: Änderung schafft Klarheit bei Gebührenkalkulation

Kommunalabgabengesetz für NRW: Änderung schafft Klarheit bei Gebührenkalkulation

Kommunalabgabengesetz für NRW: Änderung schafft Klarheit bei Gebührenkalkulation
Aktuelles
07.11.2022 — zuletzt aktualisiert: 08.11.2022

Kommunalabgabengesetz für NRW: Änderung schafft Klarheit bei Gebührenkalkulation

Erleichterung für Gemeinden: Mit einer Änderung des Kommunalabgabengesetzes will die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen der Rechtsunsicherheit bei der Gebührenkalkulation beikommen. Die Regelungen im Überblick.

Noch in diesem Jahr könnte in Nordrhein-Westfalen eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Kraft treten. Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Landesregierung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster: Dieses hat am 17. Mai in einem Musterverfahren die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 für rechtswidrig erklärt und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert. Für die Gemeinden hat sich damit eine große Unsicherheit hinsichtlich des Ansatzes von kalkulatorischen Kosten in einer Gebührenkalkulation ergeben.

Die Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG sorgt mit folgenden Regelungen für Klarheit:

  • Den kalkulatorischen Abschreibungen sind die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstel­lungskosten (Restbuchwerte) oder Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen (Wahl­recht).
  • Für die kalkulatorische Verzinsung sind folgende Parameter festgelegt:
  • Anteil Fremdkapital – Ansatz von durchschnittlichem Fremdkapitalzins (Nominalzins ohne Ab­zug allgemeine Inflationsrate)
  • Anteil Eigenkapital – Ansatz von Nominalzinssatz, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt.
  • Bei einem vorzeitigen und unerwarteten Anlagenabgang ist eine außerordentliche Abschreibung zulässig.

Die ETL-Experten rechnen mit Inkrafttreten der Änderung des KAG noch in diesem Jahr. Eine Berücksichtigung der Regelungen könnte somit noch für die Gebührenkalkulation 2023 erfolgen. Bei der Umsetzung beraten wir Sie gerne.

Suchen
Format
Themen
Autor(en)


Ralf Ehre
Rechtsanwalt

Mail: ehre@wikom-ag.de


Alle Kontaktdaten



Sascha Weichert
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Dipl.-Kaufmann

Mail: sascha.weichert@etl.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel