Kommunalabgabengesetz für NRW: Änderung schafft Klarheit bei Gebührenkalkulation
Erleichterung für Gemeinden: Mit einer Änderung des Kommunalabgabengesetzes will die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen der Rechtsunsicherheit bei der Gebührenkalkulation beikommen. Die Regelungen im Überblick.
Noch in diesem Jahr könnte in Nordrhein-Westfalen eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Kraft treten. Mit dem Gesetzentwurf reagiert die Landesregierung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster: Dieses hat am 17. Mai in einem Musterverfahren die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 für rechtswidrig erklärt und damit seine langjährige Rechtsprechung zur Kalkulation von Abwassergebühren geändert. Für die Gemeinden hat sich damit eine große Unsicherheit hinsichtlich des Ansatzes von kalkulatorischen Kosten in einer Gebührenkalkulation ergeben.
Die Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG sorgt mit folgenden Regelungen für Klarheit:
- Den kalkulatorischen Abschreibungen sind die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Restbuchwerte) oder Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen (Wahlrecht).
- Für die kalkulatorische Verzinsung sind folgende Parameter festgelegt:
- Anteil Fremdkapital – Ansatz von durchschnittlichem Fremdkapitalzins (Nominalzins ohne Abzug allgemeine Inflationsrate)
- Anteil Eigenkapital – Ansatz von Nominalzinssatz, der sich aus dem 30-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt.
- Bei einem vorzeitigen und unerwarteten Anlagenabgang ist eine außerordentliche Abschreibung zulässig.
Die ETL-Experten rechnen mit Inkrafttreten der Änderung des KAG noch in diesem Jahr. Eine Berücksichtigung der Regelungen könnte somit noch für die Gebührenkalkulation 2023 erfolgen. Bei der Umsetzung beraten wir Sie gerne.