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Homeoffice-Tätigkeit wird zur Normalität

Umfassende Reform der Regeln zum Arbeitszimmer ab dem Jahr 2023
Homeoffice-Tätigkeit wird zur Normalität
Aktuelles
25.01.2023 — zuletzt aktualisiert: 02.02.2023

Homeoffice-Tätigkeit wird zur Normalität

Umfassende Reform der Regeln zum Arbeitszimmer ab dem Jahr 2023

Die Corona-Pandemie hat die Arbeitsprozesse in vielen Unternehmen nachhaltig verändert. Eine regelmäßige Tätigkeit im Homeoffice ist vielerorts auch ohne Pandemie zur Normalität geworden. Der Gesetzgeber hat reagiert und die steuerlichen Regelungen zum Arbeitszimmer und Homeoffice umfassend reformiert.

Homeoffice in der Arbeitsecke
Wird im Wohn- oder Schlafzimmer einfach eine Arbeitsecke eingerichtet, so handelt es sich nicht um ein Arbeitszimmer und die tatsächlichen Mietaufwendungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2023 gibt es dafür die reformierte Tagespauschale. Für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausübt und nicht die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, können 6 Euro pauschal als Werbungskosten abgezogen werden, maximal für 210 Tage. In Summe sind also bis zu 1.260 Euro abziehbar. Werden verschiedene Tätigkeiten im Homeoffice erledigt, ist die Tagespauschale und der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen.

Wird an einem Tag zwar im Homeoffice gearbeitet, aber auch die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht, darf die Tagespauschale nur abgezogen werden, wenn in der Firma kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ansonsten schließen sich Entfernungspauschale und Tagespauschale aus.

Homeoffice im häuslichen Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein in die häusliche Sphäre eingebundener Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Er ist für die Erledigung der beruflichen Arbeiten geeignet und typischerweise mit Büromöbeln ausgestattet, wobei der Schreibtisch meist das zentrale Möbelstück darstellt. Aber auch wenn ein häusliches Arbeitszimmer existiert, werden die Aufwendungen nur unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten anerkannt.

Arbeitszimmer muss Mittelpunkt sein
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können wie bisher die darauf entfallenden Kosten in unbegrenzter Höhe abgezogen werden. Darunter fallen z. B. die Kosten für Gas, Wasser, Strom und Haushaltsversicherung jeweils anteilig im Verhältnis zur gesamten Wohnung oder dem gesamten Gebäude.

Einführung einer Jahrespauschale
Sind die Voraussetzungen für den Abzug des Arbeitszimmers als Werbungskosten erfüllt, besteht ab dem Jahr 2023 ein Wahlrecht, die anteiligen tatsächlichen Kosten oder die neu geschaffene Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend zu machen. Sinnvoll ist der Abzug der Jahrespauschale, wenn diese höher ist als die anteiligen tatsächlichen Kosten oder die Ermittlung der tatsächlichen Kosten sehr aufwendig ist. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale nicht vorliegen, ist diese um 1/12 zu kürzen. Sofern die Jahrespauschale für einen oder mehrere volle Monate gekürzt werden muss, können in dieser Zeit ggf. die Tagespauschalen geltend gemacht werden.

Werden verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt und sind die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, ist der Betrag auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen.

Stellt die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, sondern steht lediglich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, richtet sich der steuerliche Abzug nicht mehr nach den Regeln zum Arbeitszimmer, sondern nach den Regelungen zur Tagespauschale.

Hinweis: Der Abzug der Jahrespauschale und Tagespauschale nebeneinander ist nicht zulässig. Des Weiteren kann die Tagespauschale nicht angesetzt werden, wenn für die Wohnung bereits Aufwendungen nach den Regelungen zur doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.

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