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Grundsteuerbescheid: Steuerberaterverbände melden verfassungsrechtliche Zweifel an

Wir unterstützen bei der Einreichung eines Einspruchs
Grundsteuerbescheid: Steuerberaterverbände melden verfassungsrechtliche Zweifel an
Aktuelles
08.06.2023

Grundsteuerbescheid: Steuerberaterverbände melden verfassungsrechtliche Zweifel an

Wir unterstützen bei der Einreichung eines Einspruchs

Nach dem Ablauf der Abgabefrist für die Feststellungserklärungen zur Grundsteuer richtet sich das Augenmerk jetzt auf die Prüfung der eingehenden Grundsteuerwertbescheide. Die Steuerberaterverbände hatten sich gegenüber den Finanzministerien des Bundes und der Länder in der Vergangenheit für den Erlass der Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sowie der Grundsteuermessbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) mit der Begründung eingesetzt, dass dadurch den Steuerpflichtigen und den Steuerberatern die Möglichkeit eröffnet würde, Daten ohne größeren Aufwand auch nachträglich berichtigen zu können. Die Finanzverwaltung hielt es jedoch nicht für zielführend, die Bescheide zur Vermeidung von Massenrechtsbehelfen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO zu erlassen. 

Inzwischen raten die Steuerberaterverbände zu Einsprüchen gegen die Feststellungsbescheide aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel. Hierbei wird sich auf eine Verletzung des Übermaßverbotes und des Bestimmungsgebotes berufen. Das Übermaßverbot (Verhältnismäßigkeitsprinzip) ist eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips. Es gebietet allgemein, dass die von der Behörde gewählte Maßnahme geeignet und erforderlich sein muss, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Das neue Bewertungsverfahren sieht aus Vereinfachungsgründen umfassende Typisierungen vor, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung dem Gesetzgeber auch zugestanden hat. Jedoch sieht das Bundesmodell keine Möglichkeit vor, einen niedrigeren gemeinen Wert als den sich nach den Bewertungsvorschriften des BewG ergebenden nachzuweisen. Die Möglichkeit des Nachweises von tatsächlich niedrigeren Bodenrichtwerten (oder auch Vergleichsmieten) gebietet aber das grundgesetzliche Übermaßverbot. 

Das Bestimmungsgebot besagt, dass der Bürger erkennen muss, welche Rechtsfolgen sich aus seinem Verhalten ergeben können. Die finanziellen Auswirkungen der Grundsteuer stehen aber erst nach Festsetzung der nachfolgenden Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden in 2025 fest. Zu diesem Zeitpunkt werden die Grundsteuerwertbescheide (als Grundlagenbescheide) jedoch regelmäßig bereits bestandskräftig sein. Die Rechtsfolgen der Grundsteuerwertbescheide lassen sich somit in Ermangelung der bisher nicht festgelegten zukünftigen Hebesätze bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist der Grundlagenbescheide nicht absehen. 

Eine Einspruchseinlegung mit der Begründung einer Verfassungswidrigkeit der neuen Grundsteuerregelungen ist aktuell dahingehend wenig erfolgversprechend die entsprechenden Bescheide langfristig offen zu halten, da es an anhängigen Musterverfahren vor dem BFH bisher fehlt. Ein gesetzliches Ruhen des Einspruchsverfahrens scheidet somit grundsätzlich bisher aus. Jedoch besteht die Möglichkeit, dass bis zu einer endgültigen Entscheidung der Finanzämter über den Einspruch entsprechende Musterverfahren existieren und dann ein Ruhen des Verfahrens nachträglich beantragt werden kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einreichung des Einspruchs. 

 

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