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ESRS 2: Die wichtigsten Änderungen im Überblick
ESRS 2: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

ESRS 2: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Mit den am 3. Dezember 2025 veröffentlichten finalen Entwürfen der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wird deutlich, dass die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ihren Auftrag zur Vereinfachung konsequent umgesetzt hat. Das Ergebnis ist eine spürbare Verschlankung der Standards: Im Vergleich zur derzeit gültigen ESRS-Fassung wurden 61 Prozent der verpflichtenden Datenpunkte gestrichen. Die Überarbeitung bringt damit weitreichende Erleichterungen für die Berichterstattung.

Einen übergeordneten Überblick über den Hintergrund der ESRS-Revision, den bisherigen Prozess und die allgemeinen Vereinfachungsmaßnahmen finden Sie in unserem zusammenfassenden Beitrag zu den neuen ESRS-Entwürfen.

In einer Serie werden wir die einzelnen ESRS-Entwürfe jeweils näher beleuchten. Im Mittelpunkt des folgenden Beitrags stehen die wesentlichen Änderungen in ESRS 2.

1. Grundlage der Nachhaltigkeitserklärung (BP-1)

Unternehmen müssen weiterhin erklären, auf welcher Basis ihr Bericht erstellt wurde, also ob er für den Konzern oder nur für das einzelne Unternehmen gilt. Falls die Berichtsgrenzen von denen des Konzernabschlusses abweichen, muss dies kurz begründet werden. Auch die Einbeziehung der Wertschöpfungskette und die Einhaltung der ESRS-Standards bleiben offenzulegen.

Neu ist vor allem: Alle genutzten Erleichterungen und Übergangsregelungen aus ESRS 1 müssen gesammelt und transparent angegeben werden. Im Vergleich zu ESRS Set 1 entfallen viele kleinteilige Einzelangaben. Das macht die Berichterstattung deutlich schlanker.

2. Angaben bei Nutzung von Übergangsregelungen (BP-2)

BP-2 konzentriert sich im neuen Entwurf fast nur noch auf sogenannte Phasing-in-Optionen. Unternehmen müssen offenlegen, bei welchen wesentlichen Themen sie solche Erleichterungen nutzen. Dazu gehören:

  • das betroffene Thema,
  • die Einbindung in Geschäftsmodell und Strategie,
  • Ziele, Zeitpläne und Fortschritte,
  • interne Strategien,
  • Maßnahmen und deren Ergebnisse.

Frühere allgemeine Sonderfälle, etwa Schätzunsicherheiten oder Fehlerkorrekturen, wurden an andere Stellen verschoben.

3. Governance: weniger Vorgaben, klarere Struktur

Die Governance-Anforderungen wurden neu geordnet und von fünf auf vier Angabepflichten reduziert.

GOV-1: Rolle der Leitungs- und Aufsichtsorgane
Die bisherigen Anforderungen zu Verantwortlichkeiten und Informationsflüssen wurden zusammengefasst. Unternehmen sollen nun kompakt darstellen, welche Rolle ihre Leitungs- und Aufsichtsorgane beim Thema Nachhaltigkeit spielen.

GOV-2: Nachhaltigkeit in Anreizsystemen
Neu ist der Fokus auf Vergütungs- und Anreizsysteme. Unternehmen müssen offenlegen, ob und wie nachhaltigkeitsbezogene Leistung darin berücksichtigt wird.

GOV-3: Erklärung zur Sorgfaltspflicht
Die Darstellung der Due-Diligence-Prozesse wurde vereinfacht. Unternehmen sollen erklären, wo sich die wesentlichen Elemente ihrer Sorgfaltspflicht in der Nachhaltigkeitserklärung wiederfinden.

GOV-4: Risikomanagement und interne Kontrollen
Die Anforderungen an interne Kontroll- und Risikomanagementsysteme wurden kompakter gefasst. Im Mittelpunkt stehen die wesentlichen Strukturen, nicht mehr ausführliche Prozessbeschreibungen

4. Strategie und Geschäftsmodell (SBM)

SBM-1: Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette
Die Berichtspflichten wurden deutlich reduziert. Statt sehr ausführlicher Beschreibungen müssen Unternehmen nur noch die wesentlichen Elemente ihres Geschäftsmodells, ihrer wichtigsten Produkte, Märkte und Kundengruppen sowie ihre Position in der Wertschöpfungskette darstellen.

SBM-2: Interessen und Ansichten der Stakeholder
Auch hier liegt der Fokus jetzt auf einer kompakten Darstellung. Unternehmen sollen zusammenfassen, wie sie mit wichtigen Stakeholdern im Austausch stehen, welche Interessen diese haben und wie diese Informationen in Strategie und Geschäftsmodell einfließen.

SBM-3: Auswirkungen, Risiken, Chancen und finanzielle Effekte
SBM-3 bleibt einer der zentralen Bestandteile. Unternehmen müssen weiterhin erklären, wie Nachhaltigkeitsthemen mit ihrer Strategie verbunden sind und welche finanziellen Auswirkungen sich daraus ergeben können.
Quantitative Angaben sind nur dann entbehrlich, wenn sie nicht verlässlich ermittelt werden können. In diesem Fall müssen zumindest qualitative Erläuterungen erfolgen.

5. Wesentlichkeitsanalyse und Berichtsinhalte (IRO)

IRO-1: Prozess zur Identifikation und Bewertung
Unternehmen sollen nachvollziehbar erklären, wie sie wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen identifizieren und bewerten. Dazu gehören Methoden, Annahmen, Schwellenwerte sowie die Betrachtung der eigenen Geschäftstätigkeit und der Wertschöpfungskette.
Auch die Rolle von Stakeholdern und des Sorgfaltspflichtprozesses muss beschrieben werden.

IRO-2: Wesentliche Themen und Offenlegungspflichten
Die Beschreibung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen soll im neuen Entwurf kompakter sein. Gleichzeitig steigen an einzelnen Stellen die Anforderungen.
Besonders wichtig: Wenn ein Unternehmen den Klimawandel als nicht wesentlich einstuft, muss diese Entscheidung ausdrücklich begründet werden.
Außerdem verlangt der Entwurf eine klarere Übersicht darüber, wo welche Angaben im Bericht zu finden sind. Auch Verknüpfungen zu anderen EU-Vorgaben, etwa zur SFDR, sollen strukturierter dargestellt werden.

6. Aus MDR wird GDR

Die bisherigen Mindestangabepflichten (MDR) heißen nun „General Disclosure Requirements“ (GDR). Inhaltlich geht es weiterhin darum, wie Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen steuern – über Strategien, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele.

GDR-P: Strategien
Offenzulegen sind die wesentlichen Strategien, ihre Ziele und ihr Geltungsbereich, etwa bezogen auf Regionen, Teile der Wertschöpfungskette oder Stakeholder-Gruppen.

GDR-A: Maßnahmen und Ressourcen
Unternehmen müssen ihre wesentlichen Maßnahmen im Berichtsjahr und geplante Maßnahmen beschreiben. Wenn dafür bedeutende finanzielle Mittel vorgesehen sind, müssen Art, Umfang und erwartete Entwicklung erläutert werden.

GDR-M: Kennzahlen
Gefordert sind die relevanten Kennzahlen zur Steuerung und Erfolgsmessung. Dazu gehören auch Angaben zur Berechnung, Datenquelle und gegebenenfalls zu Schätzungen oder Proxys.

GDR-T: Ziele
Unternehmen sollen messbare und zeitlich definierte Ziele offenlegen. Dazu zählen Zielwert, Basisjahr, Zieljahr, Geltungsbereich und gegebenenfalls Meilensteine.

Fazit

Der ESRS-2-Entwurf vom Dezember 2025 verfolgt klar das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung einfacher und verständlicher zu machen. Viele Detailpflichten werden reduziert, zusammengeführt oder aus dem Haupttext ausgelagert.
Für Unternehmen bedeutet das: weniger administrative Komplexität, mehr Fokus auf wesentliche Inhalte.

Unsere Sustainability Services: Eine gut durchdachte ESG-Strategie bietet Unternehmen viele Vorteile!