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Erhöhung der Schwerbehindertenabgabe

Erhöhung der Schwerbehindertenabgabe
Aktuelles
14.11.2023

Erhöhung der Schwerbehindertenabgabe

Zum Jahresbeginn 2024 tritt das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“ in Kraft. Es sieht Verbesserungen in der Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter vor, erhöht aber zugleich die Ausgleichsabgabe.

Diese neuen Abgaben werden erstmalig zum 31. März 2025 zu zahlen sein, wobei die Pflicht zur Beschäftigung von Mitarbeitenden mit einer Schwerbehinderung gestaffelt ist und für Arbeitgeber ab 20 Beschäftigten besteht.

Pflichtarbeitsplätze bei 20 bis 39 Arbeitsplätzen = 1;
bei 40 bis 59 Arbeitsplätzen = 2;
ab 60 Arbeitsplätzen = 5 Prozent

Für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze für Schwerbehinderte gelten ab 2024 monatlich folgende Abgaben bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote

– von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl: 140 Euro
– von zwei bis drei Prozent: 245 Euro
– von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent: 360 Euro
– von 0 Prozent: 720 Euro

Beispiel: Ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten muss 10 Arbeitsplätze (5 Prozent) mit Schwerbehinderten besetzen. Beschäftigt es das Jahr über keinen einzigen Schwerbehinderten, so wird ab 2024 die Ausgleichsabgabe von 720 Euro monatlich fällig – für jeden Arbeitsplatz –, insgesamt also 86.400 Euro (720 Euro x 10 Arbeitsplätze x 12 Monate).

Sie können außerdem Aufträge, die Sie an anerkannte Werkstätten für Behinderte vergeben, um die Hälfte des Rechnungsbetrags (ohne Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.

Sprechen Sie uns gerne an, wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Autorin: Nicole Weidlich, Teamleitung Lohn- und Gehaltsabrechnungen der RINKE TREUHAND GmbH

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