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Erbschaftsteuergesetz – ohne fachliche Unterstützung kaum zu erfassen

Belastung von Betriebsvermögen
Erbschaftsteuergesetz – ohne fachliche Unterstützung kaum zu erfassen
Aktuelles
16.08.2023

Erbschaftsteuergesetz – ohne fachliche Unterstützung kaum zu erfassen

Belastung von Betriebsvermögen

Ein wesentliches Merkmal des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) ist die unterschiedliche Belastung von Privat- und Betriebsvermögen. Während Privatvermögen – abgesehen von persönlichen Freibeträgen – in vollem Umfang in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt, wird das Betriebsvermögen bis zu einem Umfang von bis zu 26 Millionen Euro in Höhe von 85 Prozent verschont. Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuerbefreiung sogar 100 Prozent betragen.

Wann jedoch liegt derart bevorzugtes Betriebsvermögen vor?

Ein Auszug aus dem Gesetzestext schafft Klarheit! „Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (begünstigtes Vermögen).“ (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)

Die durch die Lektüre geschaffene Klarheit macht eigentlich nur klar, dass die Frage nach dem Umfang des bevorzugten Betriebsvermögens keineswegs klar ist. Die Steuerpflichtigen müssen sich mühsam durch ein Dickicht von Vorschriften arbeiten, was ohne fachliche Unterstützung kaum zu bewältigen ist.
Eine sorgfältige Analyse des Status quo, an die sich eine zielorientierte Gestaltungsplanung anschließen sollte, ist unerlässlich.

Um diese Aufgabe erfolgreich zu bewältigen, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. 

 

Autor: WP/StB Andreas Niemeyer, Geschäftsführer RINKE TREUHAND GmbH

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Andreas Niemeyer
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: andreas.niemeyer@rinke.eu


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