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Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Erhebliche Veränderungen bei der Offenlegung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
Aktuelles
23.06.2023

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Erhebliche Veränderungen bei der Offenlegung

Am 1. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft getreten. Die Richtlinie soll durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend vereinfachen. Durch das DiRUG ergeben sich insbesondere bei der Offenlegung einige Änderungen, über die wir Sie informieren möchten:

  • Änderung des Offenlegungsmediums
    Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn nach dem 31. Dezember 2021 sind an das Unternehmensregister zu übermitteln, nicht mehr an den Bundesanzeiger. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahres-Beginn vor dem 1. Januar 2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Damit verbunden ist auch die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten. Es werden drei verschiedene Identifizierungsverfahren angeboten.
  • Grenzüberschreitender Informationsaustausch
    Durch das DiRUG ist die registerführende Stelle darüber in Kenntnis zu setzen, wenn eine Änderung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung erfolgt ist. Das heißt, dass inländische Zweigniederlassungen ihre Rechnungslegungsunterlagen (erneut) an das Unternehmensregister übermitteln müssen, sobald die ausländische Hauptniederlassung offenlegungsrelevante Änderungen an deren Abschlussunterlagen vornimmt.
  • Klarstellung des Offenlegungsumfangs nach VermAnlG
    Das DiRUG stellt klar, dass Emittenten von Vermögensanlagen unabhängig von ihrer Unternehmensgröße vollumfänglich einreichen müssen. Größenabhängige Erleichterungen bezüglich des Umfangs oder der Form der Hinterlegung gibt es nicht, sodass vom Anwendungsbereich des VermAnlG betroffene Kleinstunternehmen ebenfalls u. a. einen Anhang aufstellen und offenlegen müssen.

Umfangreiche Informationen sind auf der Seite des Bundesanzeiger Verlages einseh- und abrufbar.

 

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Autor(en)


Christiana Schepuck
Rechtsanwältin

Mail: christiana.schepuck@etl.de


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