Vorsteuerabzug bei Errichtung und Betrieb eines Marktplatzes
Im vorliegenden Fall hatte eine als Heilbad anerkannte Stadt auf einer als Marktplatz bezeichneten städtischen Fläche eine Bühnenanlage mit Zuschauertribüne, Ruhebänken sowie einen Geräte- und Abstellraum gebaut. Weiterhin wurden Basaltsäulen errichtet und Hinweistafeln angebracht, die über die Bedeutung des Badeortes informieren. Schließlich wurde ein Wasserlauf mit zwei Brunnen erstellt, der Platz entsprechend befestigt, gärtnerisch gestaltet und teilweise umzäunt. Im Zuge der Baumaßnahmen wurde auch noch auf dem an den Marktplatz angrenzenden Kurpark eine öffentliche Toilettenanlage errichtet.
Die Stadt machte aus sämtlichen Aufwendungen Vorsteuer geltend. Sie führte dabei aus, dass die Anlage dem Kurbetrieb diene, der aufgrund der Erhebung von Kurbeiträgen eine wirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit i sei.
Nach den Feststellungen des Finanzamtes wurde der Platz für Bürgerfeste, Vereinsfeste, public viewing
Veranstaltungen und Konzerte, jeweils bei freiem Eintritt, genutzt. Ein Wochenmarktbetrieb fand nicht statt.
Das Finanzamt ging von einer gemischten Nutzung, das heißt, von einer Nutzung zu wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen (nicht: privaten) Zwecken, aus. Eine anteilige Geltendmachung von Vorsteuer wäre grundsätzlich möglich. Nach Auffassung des Finanzamtes hätte aber hierzu die Zuordnung des Marktplatzes zum Unternehmensvermögen rechtzeitig erfolgen müssen. Nach Auffassung des Finanzamtes war die Zuordnungsentscheidung aber nicht rechtzeitig dokumentiert worden. Die Stadt hätte es unterlassen, bei Bezug der Eingangsleistungen eine Zuordnungsentscheidung zu treffen und diese in den bis Ende Mai des Folgejahres abzugebenden Umsatzsteuererklärungen zu dokumentieren.
In der Folge gab das Finanzgericht dem Finanzamt vollumfänglich recht. Die Revision der Stadt hatte hingegen zumindest teilweise Erfolg.
Der Bundesfinanzhof ging zwar auch von einer gemischten Nutzung aus. Im Gegensatz zu Finanzamt und Finanzgericht ist er jedoch der Auffassung, dass es einer Zuordnungsentscheidung nicht bedurfte. Er begründet dies damit, dass das nur in den Fällen der Aufteilung einer wirtschaftlichen und privaten Nutzung gelte.
Im Fall einer wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Nutzung ist die Zuordnung ausschließlich nach dem Umfang der unternehmerischen Nutzung zu treffen. Ein Zuordnungswahlrecht des Steuerpflichtigen besteht nicht. Auf den Zeitpunkt der Dokumentation des Wahlrechts kommt es dann erst Recht nicht mehr an.
Ob jedoch die Stadt von ihrem teilweisen Sieg vor dem Bundesfinanzhof wirklich etwas hat, ist fraglich. Der Bundesfinanzhof hat den Fall an das Finanzgericht zurück verwiesen mit der Auflage, den unternehmerischen Anteil von den vorsteuerbelasteten Aufwendungen zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof geht dabei davon aus, dass bei der Gestaltung einer Fläche, die dem Allgemeingebrauch gewidmet ist, ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Gegen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin könnte auch sprechen, dass die Neugestaltung des Marktplatzes keinerlei Einfluss auf die Höhe des Kurbeitrags hatte, obwohl dieser zur Deckung des Aufwands dienen soll, der für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen entsteht.
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(Stand: 11.04.2018)
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